Vormund für Kinder bei Tod der Eltern

Sorgerechts­verfügung

  • Mit einer Sorgerechtsverfügung können Sie als Mutter oder Vater einen Vor­mund benennen, der bei Tod beider Eltern das Sorge­recht für Ihre minder­jährigen Kinder bekommen soll. So liegt die Entscheidung nicht allein beim Familiengericht.
  • Es ist empfehlenswert, in der Sorge­rechts­verfügung mehrere Personen für die Vormund­schaft vorzuschlagen. Sie können auch bestimmte Personen als Vor­mund ausschließen. Damit das Gericht Ihren Wunsch nach­voll­ziehen kann, sollte er in beiden Fällen fundiert begründet sein.
  • Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und hand­schriftlich verfasst sein, Ort und Datum enthalten und mit Vor- und Nach­namen unter­schrieben werden. Ein online aus­gefülltes und ausgedrucktes Sorge­rechts­verfügung-Muster reicht nicht aus.
Mit dem Allianz Vorsorge- und Nachlassplaner können Sie kostenfrei online Ihre Sorgerechtsverfügung mit juristisch geprüften Formulierungen erstellen und erhalten wichtige Hintergrundinformationen. Alles regeln – einfach und bequem von zu Hause aus.

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Erklärung & Definition
Eine Sorgerechtsverfügung ist ein Dokument, in dem schriftlich festgehalten ist, wer bei Tod beider Eltern das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder erhalten soll.

Verstirbt Mutter oder Vater, geht das alleinige Sorgerecht auf den verbleibenden Elternteil über. Sind beide Eltern gestorben, muss gerichtlich geklärt werden, wer das Sorgerecht für die minder­jährigen Kinder bekommt. Dafür ist das Familien­gericht zuständig. Es überträgt das Sorgerecht für minder­jährige Kinder einem Vormund. Das kann ein Einzel­vormund wie Großmutter, Onkel oder eine andere Vertrauens­person sein. Aber auch das Jugend­amt als Amtsvormund ist möglich.

Mit einer Sorgerechts­verfügung können Eltern im Voraus regeln, wer sich im Fall Ihres Todes um ihr Kind bzw. ihre Kinder kümmern soll. Eine Sorgerechts­verfügung ist laut Definition ein Rechtsakt, der auf einer Willens­erklärung beruht – ähnlich wie ein Testament.

Wichtig: Das Familiengericht muss sich bei der Vergabe des Sorge­rechts an den Wünschen der Eltern orientieren. Es kann jedoch davon abweichen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass die vorgeschlagene Person als Vormund geeignet ist.

In einer Sorgerechtsverfügung ist schriftlich festgehalten, wer das Sorgerecht bekommen soll, wenn eines oder beide Elternteile sterben. Eine Sorgerechtsvollmacht ist hingegen nicht an den Todesfall gekoppelt.

In der Sorgerechtsvollmacht steht, wer der Vormund des Kindes sein soll, wenn die Eltern ihr Sorgerecht zu Lebzeiten nicht mehr ausüben können. Zum Beispiel krankheitsbedingt oder wegen eines schweren Unfalls. Wie eine Vorsorgevollmacht muss eine Sorgerechtsvollmacht widerrufbar sein. Ohne entsprechenden Hinweis ist die Willenserklärung nicht wirksam.

Tipp: Es ist sinnvoll, Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht zu kombinieren. So liegen die Wünsche der Eltern gesammelt in einem Dokument vor.

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Voraussetzungen
Rechtlich gesehen kommt als Vormund jede Person ab 18 Jahren infrage, die das Sorgerecht bis zur Volljährigkeit des Kindes übernehmen kann. In der Regel geben Eltern eine Vertrauensperson als Wunschvormund an – zum Beispiel die Großeltern oder enge Freunde und Freundinnen.

Welche Vertrauensperson als Vormund für ein minder­jähriges Kind infrage kommt, ist eine individuelle Ent­scheidung. Recht­lich gesehen muss der Vormund folgende Voraus­setzungen (§ 1773 BGB) erfüllen:

  • Die Person ist volljährig.
  • Die Person ist in der Lage, die Vormund­schaft auszuüben, bis das Kind 18 Jahre alt wird.

Beispielsweise ist es nicht möglich, das Sorge­recht bei Tod beider Eltern an ein minder­jähriges Geschwister­kind zu über­tragen. Auch wenn Groß­eltern oder andere Verwandte das Kind aufgrund ihres fort­geschrittenen Alters bzw. körperlicher Ein­schränkungen nicht ausreichend versorgen können, kommen sie nicht als Vormund infrage.

Wichtig: Sprechen Sie vorab mit der Person, die Sie in der Sorge­rechts­verfügung als Vormund benennen möchten. Sie sind zwar nicht verpflichtet, deren Ein­ver­ständnis einzuholen. Sie sollten Ihrem Wunsch­vormund aber die Möglich­keit geben, sich im Vorfeld auf die verantwortungs­volle Aufgabe einzustellen – und eventuelle Bedenken zu äußern.

Bei Tod der Eltern erhalten die Groß­eltern das Sorge­recht für ihre Enkelinnen und Enkel nicht auto­matisch. Als Elternteil haben Sie aber die Möglichkeit, in der Sorge­rechts­verfügung die Groß­eltern als Vormund vorzuschlagen.

Es gibt keine Altersgrenze, ab der Groß­mütter und Großväter das Sorge­recht für ihre Enkel und Enkelinnen nicht mehr über­nehmen können. Sind die Großeltern im fort­geschrittenen Alter aber selbst auf Hilfe im Alltag angewiesen, können sie ein minder­jähriges Kind oft nicht ausreichend versorgen. In diesem Fall ist eine andere Vertrauens­person als Eltern­ersatz besser geeignet.

Anders als oft angenommen bekommen die Paten und Patinnen minder­jähriger Kinder nicht auto­matisch das Sorgerecht, wenn beide Eltern sterben. Rechtlich gesehen hat eine kirchliche Paten­schaft keine Funktion. Das bedeutet: Haben Eltern den Wunsch, dass im Ernst­fall Tauf­patin oder Taufpate das Sorge­recht für ihr minder­jähriges Kind übernimmt, sollten sie das schrift­lich in der Sorge­rechts­verfügung festhalten.

Ja, Eltern können in der Sorgerechts­verfügung mehrere Vormunde angeben. Das ist sogar empfehlens­wert: Kann zum Beispiel eine Vertrauens­person aus gesund­heit­lichen Gründen die Vormund­schaft nicht mehr über­nehmen, rückt der "Ersatz-Vormund" nach. Alternativ kann das Sorge­recht auf zwei Vormunde aufgeteilt werden: Eine Person kümmert sich um die Erziehung des minder­jährigen Kindes (= Personen­sorge), die andere regelt finanzielle Angelegen­heiten (= Vermögens­sorge).

Unabhängig davon, ob Sie in der Sorge­rechts­verfügung mehrere Personen oder nur einen Vormund angeben: Verargumentieren Sie Ihre Wahl in der Sorge­rechts­verfügung. Eine fundierte Begründung erhöht die Wahr­schein­lich­keit, dass das Familien­gericht Ihrem gewünschten Vormund das Sorgerecht zuspricht.

Eltern können in der Sorgerechts­verfügung bestimmte Personen ausschließen. Wichtig ist in diesem Fall eine ausführliche Begründung, warum es dem Kindes­wohl wider­spricht, das Sorge­recht der genannten Person zuzusprechen. Zum Beispiel kann eine Mutter, die das alleinige Sorge­recht hat, in der Sorge­rechts­verfügung den Vater ausschließen, der bisher nie Verantwortung für das gemein­same Kind über­nommen hat. Ist der Ausschluss in der Sorge­rechts­verfügung nach­voll­zieh­bar begründet, stehen die Chancen gut, dass das Familien­gericht den Wunsch der Mutter berücksichtigt.
Ist die Mutter oder der Vater alleinerziehend, ist eine Sorge­rechts­verfügung besonders wichtig. Denn hat ein Eltern­teil das alleinige Sorgerecht für das Kind, überträgt das Familien­gericht die elter­liche Sorge im Todesfall gegebenen­falls dem anderen Eltern­teil. Hat die Person bisher keine Verantwortung für das gemein­same Kind übernommen, ist ein Ausschluss in der Sorge­rechts­verfügung sinnvoll. Der allein­erziehende Elternteil sollte in diesem Fall ausführlich begründen, warum es dem Kindes­wohl widerspricht, dass der andere Eltern­teil das Sorge­recht bekommt.
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Formelle Anforderungen
Eine Sorgerechtsverfügung erstellen Sie hand­schriftlich und führen darin die Vor- und Nach­namen aller relevanten Personen auf. Unter­schreiben Sie das Dokument mit Ihrem Vor- und Nach­namen inklusive Angabe von Ort und Datum.

Eine Sorgerechtsverfügung ist ohne Notar oder Notarin rechtssicher – vorausgesetzt, sie erfüllt die formalen Anforderungen. Folgende formelle Vorgaben sollten Sie berücksichtigen:

  • Die Sorgerechtsverfügung ist handschriftlich erstellt, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig mit Vor- und Nachnamen unterschrieben.
  • Alle im Dokument angeführten Personen sind mit Vor- und Nachnamen benannt.

Wichtig: Es reicht nicht aus, ein Sorgerechtsverfügung-Muster aus dem Internet auszudrucken und zu unterschreiben oder eine Sorgerechtsverfügung-Vorlage am PC auszufüllen. Nur wenn Sie die Sorgerechtsverfügung eigenhändig erstellen, ist sie gültig. Wenn Sie die Sorgerechtsverfügung erstellen, können Sie sich aber an Formulierungsvorlagen orientieren.

Für den Fall, dass nach unserem Tod eine Vormundschaft für unsere minderjährigen Kinder angeordnet wird, benennen wir folgenden Vormund:

[Vorname und Nachname des gewünschten Vormunds]

Wir möchten nicht, dass folgende Person als Vormund eingesetzt wird:

[Vorname und Nachname der ausgeschlossenen Person]

[Ort, Datum und Unterschrift des einen Elternteils]

Dies ist auch mein Wille.

[Ort, Datum und Unterschrift des anderen Elternteils]

Wichtig: Eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung beider Elternteile ist nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist. Unverheiratete Eltern geben als Sorgerechtsverfügung jeweils eine eigene Erklärung ab. Ob das Paar zusammen oder getrennt lebt, spielt für die Sorgerechtsverfügung keine Rolle.

Für die Sorgerechtsverfügung entstehen Kosten von bis zu 150 Euro, wenn Sie das Dokument bei Notar:in oder Nachlassgericht hinterlegen. Wer die Sorgerechtsverfügung selbst erstellt und in den eigenen Unterlagen bzw. beim Vormund aufbewahrt, zahlt keine Gebühren.

Grundsätzlich ist die Erstellung einer Sorge­rechts­verfügung für Eltern kostenlos. Voraus­gesetzt, Sie setzen das Schreiben selbst hand­schriftlich auf und bewahren es bei sich zu Hause bzw. beim in der Verfügung benannten Vormund auf.

Sorgerechtsverfügung-Kosten kommen auf Eltern zu, die das Dokument von einem Notar oder einer Notarin erstellen lassen. Auch die Hinter­legung der Sorge­rechts­verfügung bei Notar:in oder Nachlass­gericht ist mit Gebühren verbunden:

  • Sorgerechtsverfügung Nachlass­gericht: Kosten für Hinter­legung 75 Euro (Fest­gebühr)
  • Sorgerechtsverfügung Kosten Notar:in: Hinter­legung ca. 150 Euro (Gebühren variabel je nach Notar:in)
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Aufbewahrung

Eltern haben mehrere Möglichkeiten, die Sorge­rechts­verfügung zu hinter­legen. Sie können das Dokument:

  • bei den eigenen Vorsorge­dokumenten (z. B. Patienten­verfügung, Betreuungs­verfügung) zu Hause aufbewahren.
  • dem gewählten Vormund über­geben (und selbst eine Kopie behalten).
  • bei einer Notarin oder einem Notar verwahren.
  • beim zuständigen Nachlass­gericht hinterlegen.

Die Verfügung sollte so aufbewahrt sein, dass sie im Ernstfall schnellst­möglich auffindbar ist. Aber: Eltern sind nicht verpflichtet, die Sorge­rechts­verfügung beim Nachlass­gericht zu hinterlegen oder die Sorge­rechts­verfügung notariell beglaubigen zu lassen.

Es ist jederzeit möglich, die Sorgerechts­verfügung zu wider­rufen. Bewahren Sie das Dokument nicht nur in Ihren eigenen Vorsorge­unterlagen auf, fordern Sie es vom benannten Vormund zurück. Oder Sie teilen Notar:in bzw. Nachlass­gericht mit, dass Sie die Hinterlegung beenden.

Anschließend können Sie die Sorge­rechts­verfügung ändern oder aufheben. Wird die Sorge­rechts­verfügung nicht wider­rufen, endet ihre Gültig­keit, sobald das darin erwähnte Kind volljährig ist.

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