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  • Mit einer Betreuungsverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können. Sie können darin festlegen, wen das Gericht als Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin bestellen soll.
  • In der Betreuungsverfügung können Sie darüber hinaus Regelungen für den Umgang mit Ihrem Vermögen oder Wünsche bezüglich Ihres Aufenthaltsorts äußern.
  • Liegt keine Betreuungsverfügung vor, muss das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer für Sie auswählen. Oft handelt es sich dabei um Berufsbetreuer:innen.
  • Die Betreuungsverfügung ist nur ein Baustein der Vorsorge. Es gibt darüber hinaus weitere wichtige Vorsorgedokumente wie die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung.
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Im Leben kommt es oft anders als geplant: Eine schwere Krankheit, eine Behinderung infolge eines Unfalls oder Altersdemenz können schnell dafür sorgen, dass das eigene Leben zur Herausforderung wird. Wer im Alltag Hilfe benötigt, bekommt einen Betreuer oder eine Betreuerin zur Seite gestellt.
   

Können Sie nicht mehr alle Aspekte Ihres Lebens selbst regeln und liegt keine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin für Sie. Denn Familienmitglieder und nahe Angehörige sind nicht automatisch dazu befugt, für Sie zu handeln. Dabei kann es sich um eine Ihnen nahestehende Person, aber auch um ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder einen Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerin handeln.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall der Fälle vorsorgen und gleichzeitig Ihren Angehörigen ein Stück Ballast nehmen. Sie können darin beispielsweise festhalten, wen Sie sich zur Betreuung wünschen und wer keinesfalls als Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin eingesetzt werden soll. Sie können darin unter anderem auch Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Versorgung festhalten und angeben, ob Sie lieber zu Hause oder einem Pflegeheim gepflegt werden wollen.

Die Wünsche sind sowohl für das Betreuungsgericht als auch für Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin verbindlich. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen: So kann von Ihren Wünschen abgewichen werden, wenn diese Ihrem Wohl klar entgegenstehen würden. Auch kann das Gericht einen anderen Betreuer oder eine andere Betreuerin bestellen, wenn Ihrer Wunschperson die Betreuung schlicht nicht zuzumuten ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie sich Ihren weit entfernt lebenden Sohn als Betreuer wünschen, aber selbst im Haus Ihrer Tochter leben und Ihre beiden Kinder zerstritten sind. Sowohl die große Distanz als auch die emotionale Belastung sprächen hier gegen Ihren Sohn als Betreuer.

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Form und Inhalt
An eine wirksame Betreuungsverfügung sind keine strengen Formvorgaben gestellt. Auch inhaltlich müssen Sie nur wenig beachten. Sie können Ihre Wünsche und Vorstellungen ganz frei formulieren. Achten Sie lediglich darauf, das Schreiben mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift zu versehen.
Grundsätzlich gilt bei der Betreuungsverfügung: Je detaillierter und deutlicher Sie Ihre Wünsche formulieren, desto einfacher wird es später für Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bietet beispielsweise ein kostenloses Formular an, das Sie als PDF herunterladen können. Dieses Musterschreiben können Sie entweder ausfüllen oder als Gedankenstütze nutzen und auf Basis des Musters Ihre eigene Betreuungsverfügung erstellen.
   
Häufig tritt die Betreuungsverfügung in der Praxis als Zusatz einer Vorsorgevollmacht auf. Auch in diesem Fall sind Sie frei, Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung, Verwendung Ihres Vermögens oder Ihres Aufenthaltsorts genau zu beschreiben. Die eigentliche Betreuungsverfügung besteht dann aber im Grunde nur aus einem Satz am Ende der Vorsorgevollmacht. Dieser stellt klar, dass der oder die Bevollmächtigte auch als Betreuer:in herangezogen werden sollen, falls die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen nicht (mehr) greift. 

Auch wenn es sich bei der Betreuungsverfügung um ein höchst persönliches und schützenswertes Dokument handelt, sollten Sie das Schreiben nicht in einem Safe oder Bankschließfach verwahren. Stattdessen sollten Sie es an einem leicht zugänglichen Ort verwahren und Ihren Wunsch-Betreuer oder Ihre Wunsch-Betreuerin auch davon in Kenntnis setzen. Sie müssen bedenken: In einem Notfall muss es schnell gehen. Sind Sie dann nicht ansprechbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, den Aufbewahrungsort zu benennen, so sollte Ihre Betreuungsverfügung schnell auffindbar sein. Viele Menschen führen auch einen Zettel im Geldbeutel mit sich, welcher auf die Betreuungsverfügung und Ihren Aufbewahrungsort verweist.

Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie Ihre Betreuungsverfügung auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Hier wird jedoch nicht die Verfügung an sich, sondern lediglich ein Hinweis darauf hinterlegt. Das Betreuungsgericht erfährt so jedoch in jedem Fall von Ihrer Betreuungsverfügung. Die Kosten für die Registrierung belaufen sich in der Regel auf 20,50 Euro.

Es kann nie schaden, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Überlegen Sie es sich später anders und möchten Sie lieber eine andere Person im Notfall an Ihrer Seite wissen, so können Sie die ursprüngliche Verfügung jederzeit widerrufen und ein neues Schreiben aufsetzen. Achten Sie lediglich darauf, das ursprüngliche Schreiben auch wirklich zu vernichten, sodass nicht mehrere verschiedene Dokumente gleichzeitig im Umlauf sind.

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Die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen soll es diesem ermöglichen, sein Leben möglichst uneingeschränkt weiterzuführen. Entsprechend soll sie nicht zu sehr in seine Freiheiten eingreifen.

Ist eine Betreuung unumgänglich, prüft das Betreuungsgericht, welche Aufgaben diese umfassen sollten. Zu den üblichen Aufgabenkreisen des Betreuers oder der Betreuerin zählen:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögensverwaltung

Das Gericht legt dabei großen Wert darauf, dass nur diejenigen Aufgabenkreise dem Betreuer oder der Betreuerin zufallen, die der Betreute auch wirklich nicht mehr selbstständig regeln kann. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen umfasst die Betreuung alle Belange des täglichen Lebens.

Fällt der betreuenden Person einer der Aufgabenbereiche zu, so ist er in diesem einem gesetzlichen Vertreter oder einer gesetzlichen Vertreterin gleichgestellt und kann für den Betreuten handeln. Dies ist jedoch frühestens dann möglich, wenn das Gericht die Betreuung und deren Umfang offiziell anordnet. Das bedeutet: Legen Sie in Ihrer Betreuungsverfügung fest, dass Ihr Bruder sich im Notfall um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern soll, so kann dieser nicht sofort nach einem Unfall zur Bank und für Sie tätig werden. Das Betreuungsgericht untersucht den Fall zunächst und stellt fest, ob eine Betreuung wirklich unumgänglich ist. Dann erst kann es Ihren Bruder als Betreuer für Sie bestellen und legt die Aufgabenkreise fest. Diese werden auch im Betreuerausweis vermerkt.

Grundsätzlich soll eine Betreuung nicht länger als nötig dauern. Gemäß § 1908d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist sie dann aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

Die Betreuung ist in der Regel zunächst für sechs Monate angesetzt. Im Anschluss prüft das Betreuungsgericht, ob sie noch nötig es. Man spricht hier auch von einer vorläufigen Betreuung. Stellt das Gericht fest, dass der Betreute noch immer nicht eigenständig handeln kann, so wird die Betreuung verlängert. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht jedoch erneut die Notwenigkeit der Betreuung prüfen.

Verstirbt der Betreute, so endet die Betreuung automatisch mit dem Tod. Der Betreuer oder die Betreuerin ist entsprechend auch nicht zwingend für die Bestattung zuständig. Im Anschluss an den Todesfall kann der Betreuer oder die Betreuerin nur dann weiter für den oder die Verstorbene:n tätig sein, wenn er oder sie anderweitig dazu bevollmächtigt ist – etwa durch eine postmortale Vorsorgevollmacht.

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Gut zu wissen

Zum 1. Januar 2023 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft getreten, welches die Rechte von betreuten Personen maßgeblich stärken soll. So sieht das neue Recht etwa vor, dass …

  • ein Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies wirklich unumgänglich ist. Sind andere Hilfen verfügbar, kann dies ausreichend sein.
  • die Selbstbestimmung betreuter Menschen in den Fokus gerückt wird. Der Betreuer muss dabei so handeln, dass die betreute Person ihr Leben idealerweise nach ihren eigenen Wünschen gestalten kann.
  • das Betreuungsgericht bei der Wahl des Betreuers die Wünsche der zu betreuenden Person berücksichtigen muss.
  • künftig ein Mindeststandard an den Betreuerberuf gestellt wird. Hierdurch soll insgesamt die Qualität der beruflichen Betreuung verbessert werden.
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Expertentipps zur Betreuungsverfügung

Herr, Richter, ab wann, bzw. ab welchem Alter ist es sinnvoll eine Betreuungsverfügung zu erstellen?

"Da das Unvorhergesehene jederzeit plötzlich und unerwartet eintreten kann, sollte jeder, der eine rechtlich wirksame Regelung zur Vorsorge vornehmen kann, diese Möglichkeit nutzen. Daher empfiehlt sich die Erstellung einer entsprechenden Verfügung grundsätzlich für jeden ab 18 Jahren."

Was sind die wichtigsten Dinge, an die ich bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung denken muss?

"Voraussetzung für eine wirksame Verfügung zur Vorsorge ist zunächst, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung die Einwilligungsfähigkeit gegeben ist. Das heißt, man muss zum Beispiel in der Lage sein, den Nutzen und die Risiken einer konkreten Behandlung – gegebenenfalls nach einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung – für sich selbst einschätzen und abwägen zu können. Dazu gehört es, die Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung zu verstehen. Die auf dieser Grundlage für bestimmte künftige Heilbehandlungen, Eingriffe oder Untersuchungen gewünschten Entscheidungen müssen sodann schriftlich festgelegt werden."

Wo finde ich Hilfe bei der Erstellung?

"Weil die persönlichen Entscheidungen, die in einer solchen Verfügung getroffen werden, sehr bedeutsam sind, ist es von besonderer Wichtigkeit, hierbei keine Fehler zu machen, denn das kann dazu führen, dass die Verfügung rechtlich nicht die Wirkungen erzeugt, die sie erzeugen soll. Daher empfiehlt es sich, eine fachkundige anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um für den Ernstfall eine rechtssichere Regelung zu erhalten."

Vielen Dank für das Interview!

Bernhard Richter ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der MetaMedLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Gut zu wissen

Auch wenn es unangenehm ist: Auf eine Betreuungs- oder Patientenverfügung sollten Sie keinesfalls verzichten. Überlegen Sie sich genau, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten und welche medizinischen Maßnahmen Sie für sich ausschließen. Je detaillierter Sie Ihre Wünsche in einer Patientenverfügung festhalten, desto leichter wird es Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin fallen, diese für Sie durchzusetzen.

Haben Sie keine Patientenverfügung erstellt, so muss der Betreuer oder die Betreuerin versuchen, Ihre Wünsche nach bestem Wissen und Gewissen zu rekonstruieren. Seit Inkrafttreten des Notvertretungsrechts für Ehegatten und Ehegattinnen Anfang 2023 kann zwar auch der oder die Ehepartner:in in zeitlich eingeschränktem Umfang medizinische Entscheidungen für Sie treffen, doch sind medizinische Notfälle für Angehörige ohnehin sehr belastend. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Liebsten enorm entlasten.

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Der Betreuer oder die Betreuerin ist in erster Linie dafür zuständig, den Betreuten in klar definierten Aufgabenbereichen zu vertreten und dabei seine oder ihre Wünsche und Vorstellungen zu beachten. Liegt eine Betreuungsverfügung für Sie vor, so darf Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin nur dann von Ihren Wünschen abweichen, wenn diese Ihrem eigenen Wohl entgegenstünden.

 

Darüber hinaus ist ein oder eine Betreuer:in nach Möglichkeit zum persönlichen Kontakt verpflichtet. Es genügt also nicht, wenn die Betreuerin oder der Betreuer lediglich den Schriftverkehr übernimmt. Das gilt selbst bei einer starken geistigen Behinderung: Auch hier ist zumindest ein persönlicher Besuch nötig, der es dem Betreuer oder der Betreuerin erlaubt, sich ein Bild von der Lage zu machen.

Der oder die Betreuer:in muss außerdem nach Möglichkeit dafür sorgen, dass die Krankheit oder Behinderung sich verbessert. So muss er oder sie entsprechende Hilfe organisieren und alle Rehabilitationschancen nutzen. Verbessert sich der Gesundheitszustand des Betreuten so sehr, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, muss der oder die Betreuer:in dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Das Gericht entscheidet darauf hin, ob die Betreuung gänzlich aufhoben werden kann oder ob zumindest die Einschränkung der Aufgabenkreise möglich ist.

Wenn jemand Sie in seiner Betreuungsverfügung als Wunsch-Betreuer:in nennt und das Gericht Sie anschließend als Betreuer:in bestellt, so müssen Sie dieser Pflicht nachkommen. Das Gericht hat dabei vorher zu prüfen, ob Sie sich als Betreuer:in eignen und ob Ihnen die Betreuung aufgrund Ihrer familiären und beruflichen Verhältnisse zuzumuten sind. In der Praxis ist die Bereitschaft des gewünschten Betreuers oder der gewünschten Betreuerin, die Betreuung zu übernehmen, aber ein wichtiges Kriterium. Nur in seltenen Fällen wird jemand als Betreuer:in bestellt, der oder die dies ablehnt. Falls sich keine anderen Angehörigen für die Aufgabe finden lassen, wird ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin eingesetzt.
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Die Betreuungsverfügung ist nur einer von mehreren Vorsorgebausteinen. Besonders verbreitet ist beispielsweise die Vorsorgevollmacht. Da sich die beiden Dokumente in wichtigen Aspekten unterscheiden, sollten Sie sich eingehend mit den Details auseinandersetzen, bevor Sie sich um Ihre private Vorsorge kümmern.

Der wichtigste Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist, dass bei Ersterem kein Gericht involviert ist. Zwar verspricht dies zunächst einen einfacheren und unbürokratischeren Ablauf, doch sollten Sie sich auch der Konsequenzen bewusst sein: Während ein Betreuer oder eine Betreuerin dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten muss, ist der oder die Bevollmächtigte keiner derartigen Kontrollinstanz unterstellt. Die Vorsorgevollmacht sollten Sie entsprechend nur dann wählen, wenn Sie eine Person in Ihrem Umkreis haben, der Sie uneingeschränkt vertrauen. Am besten ist es, wenn Sie sich gemeinsam mit dieser Person an einen Tisch setzen und Ihre Wünsche, Vorstellungen und Sorgen genau durchsprechen. Legen Sie gemeinsam fest, welche Vollmachten übertragen werden und ob diese nur bis zu Ihrem Tod oder sogar darüber hinaus erteilt werden.

Wenn Sie sich für eine Vorsorgevollmacht entscheiden, benötigen Sie in der Regel keine Betreuungsverfügung mehr. Nichtsdestotrotz kann es nicht schaden, eine aufzusetzen – und sei es nur als kurzer Hinweis am Ende der Vorsorgevollmacht, dass die oder der Bevollmächtigte falls nötig auch als Betreuer:in bestellt werden soll.

In seltenen Fällen können einzelne Bereiche durch die Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt sein, weshalb das Gericht trotz Vollmacht einen gesetzlichen Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin bestellen muss. Eine zusätzliche Betreuungsverfügung fungiert dann als doppelter Boden, weil das Gericht Ihre darin definierten Wünsche beachten muss.

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