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Typische Mobbinghandlungen wie Beleidigung, üble Nachrede oder Nötigung werden in Deutschland strafrechtlich verfolgt. Neben dem Strafgesetzbuch (StGB) gibt es seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darin werden auch systematische Benachteiligungen oder Belästigungen am Arbeitsplatz als eine Form des Mobbings definiert. Wollen betroffene Arbeitnehmer:innen rechtliche Schritte einleiten, tragen sie die Beweislast. Es empfiehlt sich daher, ein Mobbingprotokoll zu führen, um später etwas in der Hand zu haben. Der Allianz Berufsrechtsschutz steht Opfern von Mobbing unter anderem mit der telefonischen Rechtsberatung zur Seite.
Das fällt unter Mobbing

Mobbing ist leider nicht nur an Schulen ein ernst zu nehmendes Thema, sondern auch am Arbeitsplatz – und es ist bei weitem kein Einzelphänomen, wie mehrere Umfragen zeigen. Da Schikane am Arbeitsplatz viele Facetten haben kann, ist oft nicht eindeutig zu bestimmen, was nach juristischem Verständnis alles unter Mobbing fällt und wo genau es beginnt. Umso wichtiger ist es für Betroffene, die Anzeichen von Mobbing am Arbeitsplatz früh zu erkennen und richtig einzuordnen, um dagegen vorgehen zu können.

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge liegt eine Mobbinghandlung immer dann vor, wenn es sich um ein "systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte" handelt (Az. 7 ABR 14/96). Der Mobbing-Verdacht erhärtet sich zudem meist, wenn das Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt. In der Praxis lässt sich das jedoch oft schwer nachweisen. Seit 2006 gilt außerdem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches den Mobbingbegriff erweitert hat und potenzielle Opfer von systematischer Schikane einfacher schützen soll. Demnach können auch bestimmte Belästigungen oder Benachteiligungen, zum Beispiel die ungünstigere Behandlung von Schwangeren, unter Mobbing fallen (AGG § 3 Abs. 3). Wichtig ist allerdings, dass das AGG nur dann Anwendung findet, wenn die Mobbinghandlung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:

  • Herkunft
  • Geschlecht
  • Alter
  • Behinderung
  • Glaube/Weltanschauung
  • Sexuelle Identität

Wird zum Beispiel ein Mann von anderen männlichen Kollegen "nur" wegen einer bestimmten Verhaltensweise gemobbt, so kann er sich nicht auf das AGG berufen. 

Folgende Fälle gelten als typische Beispiele für Mobbing auf der Arbeit:

  • Einschüchterungen
  • Anfeindungen
  • Erniedrigungen
  • Entwürdigungen
  • Beleidigungen

Man sollte allerdings vorsichtig mit Beispielen von Mobbing umgehen, denn es kommt immer auf den Einzelfall und die besonderen Umstände an. Nicht jedes Fehlverhalten am Arbeitsplatz erfüllt einen Tatbestand, der rechtliche Strafen nach sich zieht. So verschwimmen oft die Grenzen zwischen verbalen Reibereien und tatsächlich strafbaren Vergehen.

Das deutsche Recht kennt zwar kein explizites "Mobbing-Gesetz", wohl aber juristisch relevante Verstöße gegen das AGG oder das Strafgesetzbuch. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts gemäß dem AGG ist Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld nicht auszuschließen. Das Arbeitsgericht Siegburg zum Beispiel sprach im Jahr 2012 einem schwerbehinderten Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz fortwährend massiv gemobbt wurde, Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu (Az. 1 Ca 1310/12).

Tatbestände, bei denen das StGB greift, sind zum Beispiel die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verleumdung (§ 186 StGB). Auch hier geht es darum, das Opfer durch bestimmte Aussagen verächtlich zu machen und herabzuwürdigen, allerdings mit anderer Motivation. Je nachdem wie böswillig – zum Beispiel durch eine falsche, ehrverletzende Tatsachenbehauptung – und wie öffentlich der Angriff erfolgt, fällt das Strafmaß unterschiedlich aus. So sind Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen möglich. Wird jemand gegen seinen Willen zu etwas gezwungen, handelt es sich um eine Nötigung nach § 240 StGB. Hierfür sieht das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Unter Umständen kann Mobbing sogar so weit gehen, dass es zu einer Körperverletzung nach § 223 StGB kommt, wenn das Opfer in der Folge erkrankt und dies ärztlich attestiert bekommt. Täter:innen müssen in diesem Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Gut zu wissen
Mit dem Allianz Berufsrechtsschutz haben Sie im Fall von Mobbing einen starken Partner an Ihrer Seite. Versichert sind auch Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wenn Sie auf der Arbeit wegen Ihres Geschlechts oder Ihrer Herkunft diskriminiert oder aus anderen Gründen systematisch benachteiligt werden, steht Ihnen die kostenlose telefonische Rechtsberatung rund um die Uhr zur Verfügung. Spezialisierte Anwälte und Anwältinnen beantworten all Ihre Fragen und geben Ihnen wertvolle Tipps für das weitere Vorgehen.
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Gegen Mobbing vorgehen
Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz fühlen sich oft machtlos und fragen sich, wie sie sich in ihrer misslichen Lage am besten verhalten sollten. Schließlich hängt die wirtschaftliche Existenz vieler Arbeitnehmer:innen an ihrem Job. Wichtig ist, dass man sich so schnell wie möglich Hilfe holt, um auf Dauer nicht die eigene Gesundheit zu gefährden – zum Beispiel in Form von psychologischer und gegebenenfalls auch anwaltlicher Unterstützung.
Wer an seinem Arbeitsplatz über längere Zeit mit Schikane durch Kolleginnen oder Kollegen zu kämpfen hat, sollte dringend ein sogenanntes Mobbingprotokoll führen. Das macht es hinterher leichter, etwaige Tatbestände zu beweisen. Halten Sie dabei idealerweise Datum und Uhrzeit der Vorfälle fest, was genau passiert ist und welche Personen eventuell anwesend waren und als Zeuginnen oder Zeugen aussagen könnten.

Der einfachste Weg besteht darin, das Gespräch mit Vorgesetzten zu suchen. Durch eine Abmahnung, die die möglichen Konsequenzen von Mobbing klarmacht, können sie die Täter:innen in die Schranken weisen. Gemäß dem AGG haben Vorgesetzte sogar die Pflicht, bei Diskriminierung am Arbeitsplatz einzuschreiten. Andernfalls können sie für ihr Nichtstun haftbar gemacht werden.  

Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, können sich Mobbingopfer auch an diesen wenden. Laut § 104 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darf der Betriebsrat die Versetzung oder Entlassung von Angestellten verlangen, wenn diese den Betriebsfrieden wiederholt stören – zum Beispiel durch Mobbing.

Wenn von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten ist, kann man darüber nachdenken, direkt Anzeige zu erstatten. Doch Vorsicht! Dies sollte man als letzten Ausweg in Erwägung ziehen, denn wie schon erwähnt, ist nicht jedes Fehlverhalten von Kolleginnen und Kollegen strafbar. Gerade für Laien sind die Nuancen nur schwer zu erkennen. Im schlimmsten Fall drehen die Täter:innen den Spieß um und stellen eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung. Außerdem ist zu bedenken, dass strafrechtliche Schritte eine zusätzliche Belastung für die ohnehin schon angeschlagenen Opfer darstellen können. Besser ist es, sich zunächst anwaltliche Beratung einzuholen, um die Lage aus juristischer Sicht einschätzen zu können.

Wer kontinuierlich und systematisch am Arbeitsplatz gemobbt wird, steht unter enormer psychischer, ja womöglich sogar physischer Belastung. Es ist daher naheliegend, dass sich Betroffene krankschreiben lassen, wenn sie den Stress nicht mehr aushalten – und selbstverständlich haben sie im Ernstfall das Recht, sich gesundheitliche Folgen vom Arzt attestierten zu lassen. Doch damit ist das Problem nicht aus der Welt geschafft, sondern nur aufgeschoben. Auf lange Sicht kann eine Krankschreibung wegen Mobbing keine Lösung sein.
Wenn alles nichts mehr hilft, sollten Mobbingopfer über eine Kündigung nachdenken. Bei einer genau dokumentierten Beweisführung, zum Beispiel durch ein Mobbingprotokoll, ist in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung möglich. Liegt eine entsprechende Arztbescheinigung vor, darf die Agentur für Arbeit übrigens keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängen.
Mobbing von "oben"

Wenn Mobbing am Arbeitsplatz vom Chef oder der Chefin ausgeht, spricht man häufig von "Bossing". Besonders problematisch an dieser Form der Schikane ist, dass es für betroffene Arbeitnehmer noch schwerer ist, sich zu wehren. Schließlich ist das Opfer dem Täter in der Unternehmenshierarchie untergeordnet und hat dadurch nicht dieselben Möglichkeiten, wie wenn es sich mit gleichgestellten Kolleginnen oder Kollegen auseinandersetzen müsste. So riskiert man zum Beispiel eher eine Kündigung und es fehlt einem auch eine neutrale Ansprechperson auf höherer Ebene.

Wichtige Anlaufstellen sind gerade in solchen Fällen entweder der Betriebsrat (sofern es einen gibt), professionelle Beratungsstellen, von denen sich zahlreiche im Internet finden, oder ein Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.

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