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Reiseveranstalter FTI ist insolvent

(05.06.2024) Ein Paukenschlag für die gesamte Tourismusbranche: Nach Thomas Cook ist der nächste große Reisekonzern pleitegegangen. Die FTI Touristik GmbH, der drittgrößte Reiseveranstalter Europas, meldete am Montag, dem 3. Juni 2024 Insolvenz an. Damit platzt für viele der Traum vom Sommerurlaub. Doch auch jene, die gerade mit FTI unterwegs sind, fürchten nun, ihr Hotel verlassen zu müssen oder am Flughafen festzusitzen.
Von der Insolvenz betroffen sind alle Leistungen der Marken FTI (Deutschland, Österreich, Niederlande), 5vorFlug (Deutschland), BigXtra GmbH, DriveFTI und Cars and Camper. Ob die Reise in einem Reisebüro oder auf einer Online-Plattform gebucht wurde, spielt dabei keine Rolle. Wer hingegen seinen Urlaub über einen Drittanbieter (z.B. TUI, Alltours, DERTOUR, vtours) gebucht hat, kann aufatmen – diese sind nicht von der Insolvenz betroffen. Es ist daher auf jeden Fall ratsam, im Kleingedruckten der Buchungsunterlagen nachzulesen, wer wirklich der Veranstalter ist.

Laut Angabe des FTI-Konzerns werden alle gebuchten Pauschalreisen (Kombination aus Hotelübernachtungen und Flug, ggf. auch weiteren Leistungen), bei denen die Abreise in den Zeitraum vom 5. bis zum 10. Juni 2024 gefallen wäre, storniert und erstattet. Pauschalreisen, die ab dem 11. Juni 2024 gebucht sind, versucht FTI derzeit trotz Insolvenz durchzuführen. Sollte dies nicht möglich, springt der Deutsche Reisesicherungsfonds ein (DRSF). Dieser wird sich mit den Betroffenen beizeiten in Verbindung setzen und bereits geleistete Zahlungen erstatten.

Reisende, die sich aktuell noch am Urlaubsort befinden, will FTI in Zusammenarbeit mit dem DRSF und dem Auswärtigen Amt unterstützen, damit sie ihren Urlaub möglichst wie geplant abschließen können. Alternativ soll für Betroffene eine Rückreise zum ursprünglichen Abflugort organisiert werden.

Schlechtere Karten haben leider alle, die lediglich Einzelleistungen über FTI gebucht haben, denn separate Flug- oder Hotelbuchungen sind nicht durch den Fonds geschützt. Betroffene können allerdings versuchen, bereits geleistete Zahlungen über die Insolvenztabelle zurückzufordern.

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