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Gesundheitsbewusstes Verhalten

Kein Steuernachteil beim Krankenkassen-Bonus

(07.09.2020) Viele Krankenkassen belohnen besonders gesundheitsbewusste Mitglieder: Wer beispielsweise regelmäßig ins Fitnessstudio geht oder Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt, erhält meist einen kleinen Bonus. Im Falle eines Versicherten wollte das Finanzamt nun den Sonderausgabenabzug um den Bonus reduzieren, was den Versicherten steuerlich schlechter gestellt hätte. Der Bundesfinanzhof (BFH) schob dem jedoch einen Riegel vor (Az. X R 16/18).

Kein Steuernachteil für gesundheitsbewusstes Verhalten

Der Versicherte durfte sich über einen Krankenkassen-Bonus in Höhe von insgesamt 230 Euro freuen. Mit dieser Sonderzahlung wollte die Krankenkasse sein besonders gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. So war der Mann unter anderem Mitglied in einem Fitnessstudio und einem Sportverein. Darüber hinaus unterzog er sich einem Gesundheits-Check sowie einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung. Auch gesundes Körpergewicht konnte er problemlos nachweisen.

Bei der Steuererklärung gab der Mann die gezahlten Krankenkassenbeiträge in voller Höhe als Sonderausgabenabzug an. Das Finanzamt reduzierte den Betrag jedoch um die 230 Euro, was den Versicherten insgesamt steuerlich schlechter stellte. Nachdem sich erstinstanzlich bereits das Finanzgericht auf die Seite des Klägers geschlagen hatte, gab später auch der Bundesfinanzhof diesem Recht: Gesundheitsbewusstes Verhalten dürfe nicht mit Steuernachteilen bestraft werden.

Bonus muss mit finanziellem Aufwand verbunden sein

Der Bundesfinanzhof erklärte jedoch, dass der Bonus den Sonderausgabenabzug nur dann nicht mindere, wenn der Versicherte zuvor eigenen finanziellen Aufwand hatte. Im vorliegenden Fall bezahlte der Kläger unter anderem Fitnessstudio und Vereinsbeiträge aus eigener Tasche.

Wer hingegen lediglich einen Bonus für aufwandunabhängiges Verhalten erhält, muss beim Sonderausgabenabzug mit Abstrichen rechnen. Dies gilt unter anderem für Versicherte, die für ihren Nichtraucherstatus oder ihr gesundes Körpergewicht belohnt werden. In diesem Fall ist der Bonus als Beitragserstattung zu werten. Das Finanzamt darf den Bonus entsprechend vom Sonderausgabenabzug abziehen, wodurch die Steuerrückerstattung vermutlich etwas niedriger als erhofft ausfallen wird.

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