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Reise durch "versehentliches" Klicken storniert

(03.06.2024) Dass man sich im Internet verklickt, soll vorkommen. So hatte ein Mann angeblich aus Versehen seine gebuchte Urlaubsreise storniert. Das Gericht, vor dem er gegen die Stornogebühren klagen wollte, hielt seinen Vortrag jedoch für wenig glaubhaft. Denn: Niemand verklickt sich fünfmal hintereinander (Az. 275 C 20050/23).  
Gebucht war eine Reise nach Portugal, die den Mann rund 4.500 Euro hätte kosten sollen. Er stornierte diese allerdings kurz darauf auf der Website des Reiseveranstalters und musste deshalb Stornogebühren in Höhe von 4.000 Euro bezahlen. Noch am selben Tag schrieb er dem Anbieter per E-Mail, dass er seine Stornierung widerrufen wolle. Er hätte erst nach der Buchung herausgefunden, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege, weshalb er sich auf der Website über Umbuchungsmöglichkeiten informieren wollte. Dabei hätte er unbeabsichtigt – auch weil die Homepage so unübersichtlich gewesen sei – die Reise storniert.

Die Begründung des Mannes konnte jedoch weder den Anbieter noch das Amtsgericht München überzeugen. Schon die Angaben bezüglich der Baustelle seien unzureichend gewesen – er hätte konkret darlegen müssen, dass von der Baustelle tatsächlich Baulärm ausgeht. Eine pauschale Behauptung genüge nicht, um einen Reisemangel geltend zu machen. Noch unglaubwürdiger erschien dem Gericht allerdings der zweite Punkt, denn für die endgültige Stornierung der Reise waren mehrere Einzelschritte auf der Website notwendig. Dass sich der Mann insgesamt fünfmal hintereinander verklickt habe, sei dem Gericht zufolge völlig "lebensfremd".

Da dem Reiseanbieter durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist, steht ihm eine Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 Satz 3 Bundesgesetzbuch zu. Der Mann bleibt somit auf der Stornogebühr von 4.000 Euro sitzen.

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