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Bei Nichtantritt: Billig-Airline muss Tickets teilerstatten

(25.08.2023) Ob in den Sommerurlaub oder für den kurzen Wochenendtrip: Schon für kleines Geld können Reisende an die verschiedensten Orte fliegen. Möglich machen das Billig-Airlines. Sie bieten günstige Tickets an – häufig unter der Annahme, dass manche Fluggäste die Reise gar nicht erst antreten, die Fluglinie Ticketpreis und Gebühren aber einbehalten kann. Doch jetzt entschied der BGH: Wer nicht mitfliegt, bekommt Gebühren, Entgelte und Steuern zurückerstattet (Az. X ZR 118/22).

 

Im vorliegenden Fall ging es um einen Flug von Memmingen nach Kreta. Der Preis des Tickets: 27,30 Euro. Der Mann trat seinen Flug jedoch nicht an. Daher forderte ein Legal-Tech-Unternehmen in seinem Namen von der Airline einen Teil des Ticketpreises zurück. Denn lediglich 8,89 Euro der Kosten für den Flug sind die Vergütung der Airline, die restlichen 18,41 Euro bestehen aus Gebühren, Entgelten und Steuern. Diese fallen allerdings nur an, wenn der oder die Reisende auch tatsächlich mitfliegt. Deshalb forderte das Unternehmen die Erstattung der 18,41 Euro und bekam in allen vorherigen Instanzen Recht. 
Das Amtsgericht Lübeck stellte sich jedoch auf die Seite des Klägers und gestand ihm eine Entschädigung in Höhe von rund 3.600 Euro zu. Die dagegen eingelegte Berufung beabsichtigt das Landgericht zurückzuweisen, denn allein wegen schlechtem Wetter könne sich die Airline nicht der Haftung entziehen. Starker Wind, Regen oder Schneefall seien übliche Ereignisse, mit denen die Airline rechnen müsse. Ein anderer Fall läge vor, wenn die Landung wetterbedingt unmöglich ist oder der Flughafen komplett gesperrt werden muss.

Genauso entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Die Kosten seien der Airline durch die nicht angetretene Reise auch nicht entstanden. Daher müsse sie diesen Teil des Ticketpreises zurückzahlen. 

Das Argument einer Mischkalkulation ließ der BGH nicht gelten: Es sei unerheblich, ob die Tickets nur so günstig angeboten werden können, da regelmäßig nicht angetretene Flüge bereits einkalkuliert würden. Auch eine Einberechnung von verlorenen, zusätzlichen Umsätzen, zum Beispiel durch Getränkeverkauf oder Unterkunftsvermittlung, dürfe die Airline hier nicht berücksichtigen. Diese werden in eigenen Verträgen geregelt, weshalb die Airline keinen festen Anspruch auf diese Einnahmen habe.

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