• Es lohnt sich! Prüfen Sie, ob Sie Ihre private ZZV steuer­lich absetzen können. Durch die Steuer­erklärung gibt es unter bestimmten Voraus­setzungen Geld zurück!
  • Die Kosten für Ihre private Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) können Sie als sogenannte Vorsorge­auf­wendungen in der Anlage Vorsorge­auf­wand Ihrer Einkommen­steuer­erklärung angeben.
  • Der steuerlich ab­setzbare Höchst­betrag für Vorsorge­auf­wendungen beträgt jährlich 1.900 Euro bei sozial­versicherungs­pflichtigen Arbeit­nehmer:innen, Rentnern sowie Rentner­innen und Beihilfe­berechtigten und 2.800 Euro für Selbst­ständige und Freiberufler:innen (Stand 2024).
  • Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihren Kosten­anteil für Zahn-Vorsorge­leistungen, wie professionelle Zahn­reinigungen, als außer­gewöhnliche Belastungen in der Steuer­erklärung anzugeben. Dies gilt, sofern diese nicht 100 Prozent von Ihrer privaten Zusatz­versicherung über­nommen werden.
  • Lassen Sie Ihren Zahn­arzt­besuch nicht zur außergewöhnlichen Be­lastung werden! Mit einer Zahn­zusatz­versicherung der Allianz, haben Sie die Möglichkeit sich bis zu 100% ab­zusichern und dadurch Ihren Eigen­anteil deutlich zu reduzieren.
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Monatlicher Beitrag für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungsrückstellungen in der Altersgruppe 21–30 Jahre. Die jeweiligen Prozentsätze enthalten die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erstattung erfolgt bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In den ersten drei Kalenderjahren gelten Erstattungshöchstgrenzen.

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Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie in Ihrer Steuer­erklärung die Kosten einer private Zahn­zusatz­versicherung absetzen können, hängt von folgenden Faktoren ab: Ihrer persönlichen Situation, Ihrem beruflichen Status und Ihren Beiträgen in der Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung.
Angestellte
Wenn Ihre Versicherungs­beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung unter 1.900 Euro pro Jahr liegen, können Sie auch Kranken­zusatz­ver­sicherungen von der Steuer absetzen. Dazu zählt die Zahn­zusatz­ver­sicherung. Meist ist die Ab­setzungs­grenze aber mit den jährlich geleisteten Ver­sicher­ungs­beiträgen für Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung erreicht. Die Summe Ihrer Pflicht­versicherungs­beiträge können Sie auf Ihrer Lohn­steuer­karte finden.
Selbstständige
Selbst­ständige können 2.800 Euro für ihre Vor­sorge­auf­wendungen angeben und damit 900 Euro mehr als sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer­:innen. Der Anteil ist bei selbst­ständiger Arbeit etwas höher, da diese Berufs­gruppe weder Beamten­beihilfe noch einen Arbeit­geber­anteil für ihre Ver­sicherung bezahlt bekommt. Selbst­ständige zahlen alle Kosten für die Ver­sicherung selbst und haben daher eine höhere Ab­setzungs­grenze der Vor­sorge­aufwendungen.
Ehepaare
Sind Sie ver­heiratet oder leben Sie in einer ein­getragen­en Lebens­gemein­schaft? Dann haben Sie beim steuer­lichen Absetzen von Vorsorge­auf­wendungen und somit auch bei der privaten Zahn­zusatz­versicherung mitunter einen entscheidenden Vorteil: Ihr Höchst­betrag kann sich, je nach Berufs­tätigkeit, erhöhen. Detaillierte Infos dazu finden Sie im Ab­schnitt steuer­liche Vor­teile für Ehepaare.
Beamte & Beamtinnen

Als Beamter und Beamtin haben Sie den Vor­teil der Beamten-Bei­hilfe. Sie bekommen Zu­schüsse zu fast allen Gesundheits­leistungen. Einen Teil der Kosten trägt dabei der Dienst­herr (z. B. Gemeinde, Bund, Land o. ä.). Den restlichen An­teil zahlen ver­beamtete Personen selbst - zum Beispiel 50 Prozent. Jedoch kann die an­teilige Über­nahme durch die Beamten-Bei­hilfe nur bei privater Kranken­ver­sicherung genutzt werden.

Entscheiden sich Beamte bzw. Beamt­innen für eine gesetzliche Ver­sicherung, bekommen Sie weder Arbeit­geber­anteil noch Bei­hilfe (Es sind jedoch Aus­nahmen möglich, z. B. wenn pauschale Bei­hilfe gewährt wird). Liegen Ihre jährlichen Ver­sicherungs­bei­träge für Kranken- und Pflege­pflicht­ver­sicherung unter der Ab­setzungs­grenze von 1.900 Euro, können Sie als ver­beamtete Person auch sonstige Vorsorge­auf­wendungen von der Steuer absetzen.

Studierende
Studenten und Studentinnen haben einen besonderen Vorteil: Sie zahlen verhältnis­mäßig niedrige Versicherungs­beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung. Daher könnten sie steuerlich von der Zahn­zusatz­versicherung profi­tieren. Ihr Höchst­betrag bei Vorsorge­auf­wendungen ist meist nicht erreicht, sodass der Betrag oft mit der Zahn­zusatz­versicherung „aufgefüllt“ werden kann.
Rentner & Rentnerinnen
Auch im Ruhe­stand sind Rentner und Rentnerinnen kranken- und pflege­versichert, wie im bisherigen Erwerbs­leben. Für Rentner­innen und Rentner gilt in der Steuer das Gleiche wie für Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmerinnen. Die Höchst­grenze für Vor­sorge­auf­wendungen bei Rentner:­innen liegt bei 1.900 Euro. Wie alle anderen auch, können sie aber ihre Kranken- und Pflege­pflicht­versicherungen in unbegrenzter Höhe in der Steuer geltend machen.
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Schritt für Schritt
Die Zahn­zusatz­ver­sicher­ung muss an der richtigen Stelle und zum richtigen Zeit­punkt in der Steuer­er­klärung angegeben werden. Dazu benötigen Sie die An­lage Vorsorge­auf­wand. Informationen darüber, welche Ver­sicherungen Sie von der Steuer ab­setzen können und die ent­sprechenden An­lagen dazu, finden Sie auf den Seiten des Bundes­finanz­ministeriums.
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Sind Sie gesetz­lich versichert, nutzen Sie bitte auf der ersten Seite das Feld „Über die Basis­ab­sicher­ung hinaus­gehende Bei­träge zu Kranken­ver­sicher­ungen (z. B. für Wahl­leistung­en, Zusatz­ver­sicher­ung) ab­züglich erstatteter Beiträge“, um Ihre Kosten der privaten Zahn­zusatz­versicherung ab­zu­setzen.
02
Es ist wichtig, dass Sie Ihre aus­gefüllten An­lagen dem Mantel­bogen Ihrer Steuer­er­klärung recht­zeitig bei­fügen und frist­gerecht bei Ihrem Finanz­amt einreichen. Konkret fällt die Abgabe­frist in der Regel auf den 31.07. des Folge­jahres Ihrer Steuer­er­klärung.
03
Die An­lage „Vor­sorge­aufwand“ ist in ELSTER© als Teil der Ein­kommen­steuer­er­klärung zu finden. Im ELSTER©-Steuer­programm ist die entsprechende Zeile im Bereich „Wahl­leistungen und Zusatz­ver­sicherungen“ zu finden. Dann erfolgt die Ein­tragung genau nach dem gleichen Schema wie in Papier­form. Je nachdem, welche ELSTER©-Soft­ware Sie verwenden, können sich auch die Möglich­keiten zum An­hängen von An­lagen unter­scheiden.
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Steuer­vorteil Ehe
Wenn Sie ver­heiratet sind oder in einer ein­getragen­en Lebens­partner­schaft leben, können Sie je nach Berufs­tätigkeit von Steuer­vorteilen profitieren. Denn Ihr Höchst­beitrag für das Absetzen von Vorsorge­aufwendungen und somit auch von Ihrer privaten Zahn­versicherung erhöht sich entsprechend.

Ehe­leute, die in einer einge­tragenen Lebens­partner­schaft leben und eine gemeinsame Steuer­nummer haben, werden zusammen „veranlagt“. Sie können daher die Höchst­beträge für Vorsorge­auf­wendungen zusammen­rechnen. Das heißt für:

  • Paare, bei denen beide als sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer:innen tätig sind, gilt ein Höchst­betrag von 3.800 Euro.
  • Paare, bei denen beide Partner:innen selbst­ständig sind, erhöht sich die Absetzungs­grenze auf 5.600 Euro.
  • Paare, bei denen eine:r selbst­ständig und der oder die andere Arbeit­nehmer:in, Rentner:innen oder Beamter bzw. Beamtin ist, erhöht sich der Betrag auf 4.700 Euro.

Für alle anderen Konstellationen, bei denen mindestens ein:e Partner­:in ein sozial­versicherungs­pflichtige:r Arbeit­nehmer oder Arbeit­nehmerin ist, erhöht sich der Betrag ebenfalls auf 3.800 Euro.

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Höchst­beitrag ausnutzen
Ja, wenn Ihre Ver­sicher­ungs­bei­träge unter dem steuer­lich ab­setzbaren Höchst­betrag liegen. Dann können Sie die Zahn­zusatz­ver­sicher­ung in Ihrer Steuer­er­klärung geltend machen und einen Teil Ihrer Bei­träge zurück­erstattet bekommen.

Ob Sie den Höchst­betrag mit den Pflicht­ver­sicherungen ausschöpfen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab:

  • Sind Sie als Ehe­partner­:in oder Familien­mitglied in der gesetzlichen Kranken­kasse Ihrer Eltern oder Ihres Ehe­partners oder Ihrer -partnerin kostenlos mit­versichert? Und haben Sie eine eigene Steuer­nummer? Dann lohnt sich eine Steuer­erklärung: Denn als Mit­versicherte:r zahlen Sie keine eigenen Bei­träge zur gesetz­lichen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung. Das bedeutet, Sie können die Summe des steuerlichen Höchst­betrags für Ihre private zusätzliche Zahn­versicherung verwenden.
  • Ebenso profitieren Studierende aufgrund Ihrer niedrigen Kranken- und Pflege­pflicht­versicherungs­beiträge am meisten vom Ab­setzen der Zahn­zusatz­versicherung in der Steuer­erklärung.
  • Wenn Sie noch weitere Zusatz­versicherungen (z. B. eine Allianz Pflege­zusatz­versicherung) abge­schlossen haben, können Sie die Bei­träge dazu auch an­geben.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Kann ich Zahnarztkosten steuerlich absetzen?

Ja, auch Ihre Zahn­arzt­rechnung bzw. Zahn­arzt­kosten können Sie in Ihrer Steuer­erklärung ein­tragen. Jedoch können Sie nur Be­träge in Ihrer Steuer­er­klärung angeben, die nicht von der Zahn­zusatz­ver­sicherung über­nommen werden. Und das auch nur unter be­stimmten Vor­aus­setzungen. Denn als Aus­gaben fallen die Kosten in der Steuer­er­klärung unter die außer­ge­wöhnlichen Be­lastung­en. Ob Ihre Unter­suchungs­kosten oder die Kosten für Zahn­behandlungen dann tatsächlich ab­zugs­fähig sind, hängt von folgenden Faktoren ab: Ihrem Familien­stand, der An­zahl Ihrer Kinder und von der Höhe Ihres Ein­kommens.

Sind Vorsorgeleistungen, wie die professionelle Zahnreinigung, steuerlich absetzbar?

Das hängt davon ab, wer die Kosten trägt. Erstattet Ihr privates Versicherungs­unter­nehmen bzw. Ihre private Zahn­zusatz­versicherung die Kosten für Ihre professionelle Zahnreinigung oder andere Vorsorge­leistungen komplett, können Sie diese Kosten nicht von der Einkommen­steuer ab­setzen.

Müssen Sie für einen Teil der Kosten selbst aufkommen, können Sie Ihren Anteil als außer­gewöhnliche Belastung in der Steuer­erklärung angeben. Das Finanz­amt entscheidet dann, ob es sich dabei tatsächlich um eine außer­gewöhnliche finanzielle Belastung handelt und sich diese Angabe mildernd auf Ihre Steuern auswirkt. Erst nach diesem eventuellen Abzug wirken sich Ihre Kosten für eine professionelle Zahn­reinigung als außer­gewöhnliche Belastung steuer­lich aus.

Lesen Sie hier mehr über die Kostenübernahme in den Mein­Zahnschutz-Tarifen.

Kann ich mit der Zahnzusatzversicherung Geld sparen?

Ja, denn niemand weiß, ob nicht doch irgendwann einmal etwas mit den Zähnen ist. Egal ob für junge Erwachsene oder Familien: Eine Zahn­zusatz­versicherung ist für jedes Alter sinnvoll. Wählen Sie einen Tarif, der alle Leistungen bietet, die für Sie wichtig sind und profitieren Sie somit sofort von Leistungen, die die gesetzliche Kranken­kasse nicht oder nicht ganz übernimmt (sogar im Ausland):

  1. Prophylaxe: Durch eine Zusatz­versicherung können Sie Leistungen für Ihre regelmäßigen Prophylaxe Behandlungen wie z. B. professionelle Zahnreinigung versichern.
  2. Hochwertige Kunst­stoff­füllungen: Mit einer Zahn­zusatz­versicherung können Sie Leistungen für hoch­wertige Kunst­stoff­füllungen absichern.
  3. Kosten für Wurzel- oder Parodontitis­behandlung: In der Regel werden bei guten Zahn­zusatz­ver­sicherungen 100 Prozent der Kosten ohne Ober­grenze übernommen.
  4. Kiefer­ortho­pädische Behandlungen: Bis zum 21. Lebens­jahr werden grund­sätzlich kiefer­ortho­pädische Behandlungen bis zum vereinbarten Höchst­satz vom Versicherer über­nommen. Die meisten Versicherer bieten Tarife an, die auch im Falle eines Unfalls die Kosten für kiefer­ortho­pädische Maß­nahmen bei Erwachsenen übernehmen.
  5. Zahn­ersatz und Inlays: Mit einer guten Zahn­zusatz­versicherung können Sie Ihren Eigen­anteil, je nach Tarif, bei Zahn­ersatz oder Inlays massiv reduzieren oder sogar ganz bis auf 0 Euro ab­senken. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Ab­schluss einer Zahn­zusatz­versicherung achten sollten und was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihre Zusatz­versicherung wechseln möchten.

Ab welchem Betrag sind die Kosten für einen Zahnersatz steuerlich absetzbar?

Die steuer­liche Ab­setz­barkeit von Zahn­ersatz ist nicht an einen festen Betrag gebunden. Un­abhängig von Preis und Qualität: Der Eigen­anteil für einen Zahn­ersatz (Implantate, Brücken) kann in der Steuer­er­klärung an­gegeben werden. Ob Ihre Aus­gaben für Zahn­ersatz vom Finanz­amt als abzugs­fähig an­erkannt werden, hängt von Ihrem Familien­stand, der Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Ein­kommen ab.

Gehören Brillen zu außergewöhnlichen Belastungen?

Ja, zu den außer­gewöhnliche Belastungen können auch Brillen mit Seh­stärke sowie Kontakt­linsen gehören. Denn als außer­gewöhnliche Be­lastung gelten Hilfs­mittel und medizinisch not­wendige Leistungen, die von der Kranken­kasse nicht oder nur an­teilig über­nommen werden.

Es gibt jedoch zwei Voraus­setzungen:

1. Die Seh­hilfe muss von einem Augen­arzt oder einer Augen­ärztin verschrieben werden.

2. Die Kosten müssen Ihre zumutbare Eigen­belastung über­steigen. In der Regel liegt die zumutbare Eigen­belastung zwischen 1 und 7 Prozent Ihres Einkommens.

  • Bei der Allianz können haben Sie die Möglichkeit, Ihre Zahn­zusatz­ver­sicherung um eine ambulanten Zusatz­versicherung mit Leistungen für Brillen zu er­weitern.
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