Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) 2024

Versicherungs­pflicht­grenze 2024 für die private Kranken­versicherung

  • Die Versicherungs­pflicht­grenze – auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) genannt – entscheidet darüber, ob Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit haben, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Kranken­versicherung (PKV) zu wechseln. Für Selbst­ständige, Frei­berufler:innen, nieder­gelassene Ärzte bzw. Ärztinnen, Beamte und Beamtinnen hat sie keine Bedeutung.
  • Für das Jahr 2024 liegt die Versicherungs­pflicht­grenze in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) bei jährlich 69.300 Euro – oder 5.775 Euro pro Monat.
  • Die JAEG bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeits­entgelts Arbeitnehmer:innen nicht mehr versicherungs­pflichtig sind, sondern versicherungs­frei: Dann ist ein Wechsel in die PKV möglich.
  • Wichtig ist es, die JAEG von der sogenannten Beitrags­bemessungs­grenze (BBG) zu unter­scheiden. Als weitere Kenn­zahl entscheidet die BBG über die maximale Höhe der Bei­träge zur gesetzlichen Kranken­versicherung und Pflege­versicherung.
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Was die Jahres­entgelt­grenze (JAEG) bedeutet
Arbeitnehmer und Arbeitnehmer­innen in Deutschland, die sich privat kranken­versichern wollen, sollten sie kennen: die Versicherungs­pflicht­grenze oder Jahres­arbeits­entgeltgrenze (JAEG).

Die Versicherungs­pflichtgrenze oder Jahres­arbeits­entgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab wann privat versichern möglich ist. Denn für Arbeitnehmer­:innen ist die freie Wahl der Kranken­versicherung unter anderem vom Jahres­einkommen abhängig.

2024 liegt die JAEG bei 69.300 Euro brutto im Jahr. Sie wird allerdings jährlich vom Gesetz­geber angepasst, um mit der Lohn­entwicklung schritt­zuhalten. Arbeitnehmer­:innen, die mehr als diesen Betrag im Jahr verdienen, haben grund­sätzlich die Möglichkeit, in die private Kranken­versicherung zu wechseln. Zu welchem Zeit­punkt Sie wechseln können, lesen Sie unter Häufige Fragen

Selbst­ständige, Frei­berufler:innen, Unter­nehmer:innen, nieder­gelassene (selbst­ständige) Ärzte bzw. Ärztinnen und Beamte bzw. Beamtinnen sind grund­sätzlich immer versicherungs­frei. Für sie hat die JAEG keine Relevanz.

Für den Abschluss einer privaten Kranken­versicherung ist nicht nur die JAEG ausschlag­gebend. Es gibt weitere Voraus­setzungen für den Eintritt in die PKV wie Berufs­zugehörigkeit, Alter, Gesundheits­zustand. Hier lesen Sie, von welchen Vorteilen Sie profitieren, wenn Sie sich für eine PKV entscheiden.

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Die Berufsgruppen
Die Versicherungspflichtgrenze regelt primär die Grenzen für alle sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Das gilt konkret für Arbeiter:innen und Angestellte, angestellte Ärzte und Ärztinnen, Assistenzärzte und Assistenzärztinnen. Nicht zum Tragen kommt sie für die Berufsgruppe der Selbstständigen, die nicht versicherungspflichtig sind: Selbstständige, Freiberufler:innen, niedergelassene Ärzte bzw. Ärztinnen und Beamte bzw. Beamtinnen. Außerdem gelten für Personen ohne eigenes Einkommen wie Studenten und Studentinnen, Hausfrauen oder Hausmänner eigene Regeln.

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Personengruppe
Versicherungspflichtgrenze 2024

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Arbeitende und Angestellte

69.300 Euro

Ärzte und Ärztinnen in Anstellung, Assistenzärzte, Assistenzärztinnen

 69.300 Euro

Niedergelassene Ärzte und Ärtzinnen (selbstständige Ärzte und Ärztinnen)

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Studierende und Praktikanten bzw. Praktikantinnen

Keine Versicherungspflichtgrenze – PKV jedoch nur möglich, wenn sie sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind

Selbstständige, Unternehmer:innen

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Freiberufler:innen

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Beamte bzw. Beamtinnen, Beamtenanwärter:innen, Richter:innen und alle Beihilfeberechtigten

Keine Versicherungspflichtgrenze, da versicherungsfrei

Kinder und andere Personen ohne Einkommen, z.B. Hausfrauen oder Hausmänner

Keine Versicherungspflichtgrenze – PKV nur möglich, wenn sie kein Einkommen haben oder das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538,00 Euro liegt

Generell gilt: Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit, so bleibt der Status auch währender der Elternzeit gleich. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann es aber zur erneuten Versicherungspflicht in der GKV kommen, ggf. ist aber auch hier eine Befreiung von dieser möglich.
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Die Beiträge für die gesetzliche Kranken­ver­sicherung steigen jedes Jahr. Der Beitrag ist vom Einkommen abhängig und ist vor allem für Besserverdienende sehr hoch. Der Höchst­beitrag liegt aktuell bei über 1.000 Euro.

Für Angestellte mit einem Jahreseinkommen ab 69.300 Euro oder für Selbstständige ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

Wie viel Sie bei einem Wechsel in die Allianz Private Krankenversicherung zahlen müssten, erfahren Sie hier. Sichern Sie sich noch heute ein unverbindliches Angebot!

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So wird JAEG festgelegt
Für das Jahr 2024 hat der Gesetzgeber die Grenze für eine Pflichtversicherung bei 69.300 Euro pro Jahr festgelegt – also 5.775 Euro pro Monat. Arbeitnehmer:innen mit einem höheren Bruttoeinkommen können demnach zwischen GKV und PKV wählen.
Die Einkommensgrenze für die private Krankenversicherung orientiert sich stets an der Lohn- & Gehaltsentwicklung des Vorjahres. Steigt das durchschnittliche Jahreseinkommen, steigt auch die JAEG. Sehen Sie hier, wie sich die JAEG (umgangssprachlich auch Pflichtgrenze oder Pflichtversicherungsgrenze genannt) in den letzten Jahren entwickelt hat:

Wenn das eigene Einkommen nicht mit der Erhöhung der Versicherungs­pflicht­grenze Schritt hält, können auch privat kranken­versicherte Angestellte erneut versicherungs­pflichtig in der GKV werden. Theoretisch.

Denn: Rein, raus, rein, raus – das ist weder im Interesse des Gesetz­gebers, der Versicherungen noch der Versicherten selbst. Deshalb gibt es die Möglichkeit, sich bei Anstieg der JAEG von der Versicherungs­pflicht befreien zu lassen.

Sie können innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungs­pflicht (neue Versicherungs­pflicht­grenze gilt immer ab 01. Januar eines Jahres, also bis 31. März) einen Befreiungs­antrag bei der gesetzlichen Kranken­kasse stellen. Voraus­setzung für die Befreiung ist der Nachweis einer anderweitigen Kranken­versicherung, zum Beispiel bei einer PKV.

Allerdings, diese Entscheidung ist häufig endgültig: bis auf Sonder­fälle geht es dann nicht mehr in die Pflicht­versicherung zurück!

Wird die Versicherungs­pflicht­grenze unter­schritten, tritt in der Regel sofort Kranken­versicherungs­pflicht ein. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entgelt­minderung nur von kurzer Dauer ist, wie bei Kurz­arbeit oder bei einer Wieder­eingliederung.

Diese strenge Regelung im Rahmen der Sozial­versicherung besteht unter anderem deshalb, da in Deutschland die Kranken­fürsorge von den einzelnen Versicherungs­trägern (gesetzliche Kranken­kassen und private Kranken­versicherungen) organisiert wird. Deren Jahres­leistungs­bedarf wird in der Regel fast vollständig aus den gesamten Jahres­beiträgen der Versicherten bestritten: Somit sichert die sofortige Kranken­versicherungs­pflicht (bei Unter­schreitung der JAEG) den Versicherungs­trägern unmittelbar das für die Leistungs­erbringung benötigte Beitrags­einkommen.

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Ein Beispiel aus der Praxis
Eine 36-Jährige ist Support Managerin im Kunden­management einer Software­firma. Mit dem Weihnachts­geld und 13. Monats­gehalt eingerechnet kommt sie im Jahr auf 67.000 Euro brutto.

Bis zum 1. Juli 2024. Denn sie wird befördert und erhält eine Gehalts­erhöhung: 500 Euro brutto mehr im Monat plus einen einmaligen Vertriebs­bonus in Höhe von 1.000 Euro am Jahres­ende. Ist das jetzt ausreichend für den Wechsel zur PKV? So findet sie es heraus:

  • Jahres­einkommen berechnen: Für diese Berechnung zählen einmalige Boni nicht – sie kommt im Gesamt­jahr 2024 also auf ein relevantes Jahres­einkommen von 70.000 Euro.
  • Mit der richtigen Jahres­entgelt­grenze vergleichen: Im Jahr 2024 – dem Jahr der Gehalts­erhöhung – überschreitet sie so die Versicherungs­pflicht­grenze 2024.
  • Vorausschauende Betrachtung treffen: Sie kann also in die private Kranken­versicherung wechseln. Aber nur, sofern sie die neu festgelegte Grenze für 2025 ebenfalls überschreitet!
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Jahres­einkommens­grenze verstehen
Eigentlich einfach: Ob die JAEG über­schritten wird, soll sich nach dem regel­mäßigen Jahres­einkommen richten – nicht nach einmaligen „Sonder­effekten“.
Entscheidende Faktoren

Ob die Versicherungs­pflicht­grenze eines Jahres über­schritten wird, entscheiden demnach:

  1. Das vertraglich vereinbarte Brutto­gehalt in einem Jahr bzw. 12 Monaten
  2. Regel­mäßig gezahltes Urlaubs­geld, Weihnachts­geld und sonstige Zuschläge pro Jahr

Alle weiteren Einnahmen, egal ob einmalig oder mehrfach im Jahr, werden nur hinzu­gerechnet, wenn sie „höchst­wahrscheinlich“ regel­mäßig gezahlt werden. Insbesondere erfolgs­abhängige Zahlungen oder Über­stunden zählen nicht zum Jahres­arbeits­entgelt.

Tabelle über die Einkommensarten

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Einkommensart
Anrechnung auf das regelmäßige Arbeitsentgelt
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge Ja
Vermögenswirksame Leistungen Ja
Überstunden (Grundsatz) Nein
Einmalige Boni (nicht regelmäßig) Nein
Pauschale Überstundenvergütung Ja
Familienzuschläge Nein
Bereitschaftsvergütung bei Ärztinnen und Ärzten (pauschalisiert) Ja
Nicht regelmäßige Bereitschaftsvergütungen (nicht pauschalisiert) Nein
Selbstständige Tätigkeit neben Hauptbeschäftigung Nein
Bezüge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung (520-Euro-Jobs)

Nein: zeitlich erster 520-Euro-Job

Ja: jeder weitere 520-Euro-Job

Fahrgeldpauschale Ja
Freibeträge für Werbungskosten Nein
Jubiläumsgeschenke Nein
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung Ja
Sie wünschen eine persönliche Be­ratung?
Dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz-Team vor Ort wird sich um­gehend bei Ihnen melden.
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Seit 2003: Keine Regel ohne Ausnahme
Mit dem 1.1.2003 hat der Gesetz­geber eine Sonder­regelung für Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmerinnen eingeführt, die bis dahin privat versichert waren.

Die besondere JAEG ist mit der Beitrags­bemessungs­grenze identisch. Sie ist demnach niedriger als die allgemein JAEG, im Jahr 2024 62.100 Euro jährlich, bzw. 5.175 Euro monatlich. Die besondere Jahres­arbeits­entgeltgrenze gilt nur in den seit 2003 einschlägigen Übergangs­fällen.

Sie gilt seit 2003 für PKV-Voll­versicherte, wenn am 31.12.2002 folgende Voraus­setzungen erfüllt waren:

  • Kranken­versicherungs­freiheit wegen Über­schreitens der JAEG von 2002
  • Bestehen einer substitutiven privaten Kranken­versicherung am 31.12.2002
  • Die besondere JAEG wurde seit 01.01.2003 ununter­brochen über­schritten. Ausnahme: der Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin hat sich zum 1. Januar eines Kalender­jahres von der Kranken­versicherungs­pflicht befreien lassen, da er die besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze nicht mehr über­schritten hat.
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Die Unterschiede
Jahres­arbeits­entgelt­grenze? Versicherungs­pflicht­grenze? Beitrags­bemessungs­grenze? Ist das nicht alles dasselbe? Nein! Auch wenn Verwechslungs­gefahr besteht, Beitrags­bemessungs­grenze und JAEG dienen verschiedenen Zwecken!
  • 2024: 69.300 Euro im Jahr
  • Entscheidet bei sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten über die Versicherungs­freiheit.
  • Bedeutet für GKV-Versicherte, dass sie ab diesem Jahres­entgelt in die PKV wechseln können.
  • Bedeutet für PKV-versicherte Angestellte und Arbeiter:innen, dass sie bei einem Jahres­entgelt unter dieser Grenze wieder in die Pflicht­versicherung fallen – außer sie lassen sich von der Versicherungs­pflicht befreien.
  • 2024: 62.100 Euro im Jahr
  • Der Betrag, bis zu dem z. B. das Arbeits­entgelt, das Einkommen oder die Rente einer gesetzlich versicherten Person für Beiträge der gesetzlichen Versicherungen heran­gezogen werden.
  • Bedeutet für GKV-Versicherte, dass dieser Betrag die monatlichen Beiträge zu den gesetzlichen Pflicht­versicherungen deckelt. Die maximalen Beiträge sind laut aktueller Berechnung 843,52 Euro für die Kranken­versicherung und 207 Euro für die Pflege­kasse.
  • Bedeutet für PKV-Versicherte, dass sich der höchst­mögliche Arbeit­geber­zuschuss ebenfalls an diesem Betrag orientiert – derzeit sind das 421,76 Euro für die Kranken­versicherung 87,98 Euro für die Pflege­versicherung.
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Was möchten Sie wissen?

Was sollte ich beim Wechseln in die PKV beachten?

Sobald Sie geklärt haben, ob Sie eine privat­ versicherte Person werden können, kann Ihr Wechseln in eine PKV erfolgen. Beispiels­weise schnell & unkompliziert über den Tarifrechner der Allianz:

  • Achten Sie auf Einhaltung von Fristen bei Kündigung und Wechsel bei Ihrer Vorgänger­krankenversicherung.
  • Wählen Sie Ihren gewünschten Tarif online oder bei einer persönlichen Beratung.
  • Beantworten Sie dann digital einen kurzen und einfachen Frage­bogen zu Ihrem Gesundheits­zustand und Ihrem Beruf. Ihre korrekten Angaben sind entscheidend für die Beitrags­höhe.
  • Wenn Sie Ihren Tarif online aus­gewählt und alle Fragen be­antwortet haben, können Sie den An­trag digital per Maus­klick ab­schicken.
  • Das Versicherungs­unternehmen prüft und entscheidet, ob der Vertrag zustande kommt.
  • Falls Ihr Antrag angenommen wird, erhalten Sie Ihre PKV-Aufnahme­bestätigung innerhalb von wenigen Tagen per Post.
  • Achtung! Falls erforderlich, müssen Sie Ihre gesetzliche Kranken­kasse innerhalb der GKV Kündigungs­fristen kündigen.

Zu welchem Zeitpunkt kann ich als Arbeitnehmer bzw. als Arbeitnehmerin wechseln?

Es gibt verschiedene Zeit­punkte, zu denen ein Arbeit­nehmer oder eine Arbeit­nehmerin kranken­versicherungs­frei werden kann. Dies kann sofort ab Beschäftigungs­beginn sein, d. h. beim Start ins Berufs­leben oder bei einem neuen Job (Job­wechsel).

Es gibt aber auch die Möglich­keit, dass der Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin zum Jahres­wechsel (Beginn des neuen Kalender­jahres) versicherungs­frei wird. Bei einer Gehalts­erhöhung z. B., die zur Über­schreitung der Jahres­arbeits­entgelt­grenze führt, endet die Kranken­versicherungs­pflicht am Ende des Kalender­jahres. Voraus­gesetzt, die JAEG des neuen Jahres wird eben­falls über­schritten.

Wie haben sich die Wechselfristen der Versicherungspflichtgrenze seit 2010 verändert?

Bis Ende 2010 galten sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer:innen nur dann kranken­versicherungs­frei, wenn ihr regel­mäßiges Jahres­arbeits­entgelt die JAEG drei Jahre in Folge über­schritten hatte. Eine Aus­nahme bildeten Berufs­anfänger:innen, die über dieser Versicherungs­pflicht­grenze lagen, sie konnten sofort privat ­versichert werden.

Diese Regelung wurde geändert. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Ein-Jahres-Wechsel­frist: Wer die JAEG ein Jahr über­schreitet – der kann unter gewissen Voraus­setzungen in die PKV wechseln.

Sind Studierende von der Versicherungspflichtgrenze ausgenommen?

Wie Selbst­ständige, Frei­berufler:innen und Beamte bzw. Beamtinnen profitieren auch Studierende davon, dass für sie keine Jahres­einkommens­grenze in der PKV gilt. Studenten, Studentinnen, Praktikanten, Praktikantinnen und Personen, die den zweiten Bildungs­weg be­schreiten, können sich i.d.R. ohne weitere Be­dingungen oder Einkommens­nachweise von der Versicherungs­pflicht be­freien lassen und in die Private ein­treten. Lesen Sie mehr dazu im Rat­geber: PKV für Studenten.

Was bedeutet eine private Krankenversicherung für Familien?

Kinder aus Familien, die bisher beitrags­frei in der GKV versichert sind, können dann beitrags­frei gesetzlich versichert werden, wenn …

  • ... das Brutto-Jahres­einkommen (Brutto­gehalt / Brutto­lohn) des Ehe­partners oder Lebens­partners bzw. der Ehe- oder Lebens­partnerin 69.300 Euro nicht über­schreitet, er oder sie also nicht über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze verdient
  • ... und/oder das Einkommen der GKV-versicherten Person höher ist.

Kann man von der PKV wieder in die GKV zurück wechseln?

Ja, dies ist unter verschiedenen Bedingungen grundsätzlich vor dem 55. Geburtstag möglich:

  • Lohn oder Gehalt (Jahres­arbeits­entgelt) fällt unter die JAEG
  • Wenn eine Familien­versicherung über den bzw. die Ehe­partner:in abgeschlossen wird
  • Beim Wechsel aus der Selbst­ständigkeit in ein sozial­versicherungs­pflichtiges Angestellten­verhältnis mit einem Verdienst unter der JAEG
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