Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Pflege­grad Punkte: Im Pflege­fall entscheidet ein Punkte­system über die Pflege­bedürftigkeit und den indivi­duellen Pflege­grad von 1-5.
  • Um den Pflege­grad zu bestimmen, wird Ihre Alltags­kompetenz in sechs Bereichen (Modulen) bewertet. Dazu zählen zum Beispiel Kriterien wie Mobilität, Selbst­versorgung oder kommuni­kative Fähig­keiten.
  • Punktevergabe: Anhand eines Frage­nkatalogs vergibt ein:e Gut­achter:in Punkte pro Modul. Die Gesamt­punkt­e aller Module entscheiden über Ihre Einstufung in den ent­sprechenden Pflege­grad.
  • Je unselbst­ständiger Sie sind, desto mehr Punkte erhalten Sie – und desto höher ist Ihr Pflege­grad. Das bedeutet auch: Je höher Ihr Pflege­grad, desto höher fallen die Pflegeleistungen aus. Das ist eine Basisabsicherung und reicht trotzdem oft nicht aus. Hier hilft die private Pflege­zusatz­versicherung, Versorgungs­lücken zu schließen.
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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Erklärung
Die Einstufung in einen Pflege­grad entscheidet darüber, wie viel Pflege­leistung Sie in Anspruch nehmen können. Dieser wird mithilfe eines Gutachtens festgestellt, das auf der Basis eines Punkte­systems ermittelt wird.

Werden Sie oder einer Ihrer Ange­hörigen pflege­bedürftig, erhalten Sie Pflege­leistungen je nach Pflege­grad (von 1 bis 5) und Art der Versicherung. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist hier die soziale Pflegepflichtversicherung (SPV) zuständig, auch Pflegekasse genannt. Privat Krankenversicherte (PKV) sind in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) versichert und beziehen über diese Ihre Pflegeleistungen.

Die Berechnung des Pflege­grads erfolgt dabei über maximal 100 Einzelpunkte, die von Gut­achtern vergeben werden. Diese prüfen anhand eines Fragen­katalogs und verschiedenster Kriterien: In welchem Maß sind alltägliche Tätig­keiten noch eigen­ständig möglich – oder wie viel Hilfe benötigen Sie? Das betrifft Aspekte wie die Nahrungs­aufnahme, Körper­hygiene oder Mobilität.Je stärker Sie in der Bewältigung Ihres Alltags einge­schränkt sind, desto mehr Punkte erhalten Sie und desto höher fällt Ihr Pflege­grad aus. Eine Übersicht auch zur Gewichtung der einzelnen Punkte finden Sie in unserer Pflegegrad Punkte-Tabelle.

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Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
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Übersicht Pflege­grade
Im Rahmen der Pflege­begutachtung vergeben Gut­achter je nach Schwere und Intensität der benötigten Hilfe­leistung Punkt­werte: von 0 (kein Pflegegrad) bis 100 (Pflegegrad 5). Auf Basis dieser Punkte und des errechneten Pflegegrads können Pflegebedürftige Geld­leistungen oder Pflege­sach­leistungen bean­spruchen.

 

Seit dem zweiten Pflege­stärkungs­gesetz erhalten Pflegebedürftige mit geistigen Einschränkungen, wie beispiels­weise Demenz­kranke, je nach Pflege­grad den gleichen Leistungs­betrag wie körper­lich einge­schränkte Antrags­steller. Dabei gibt der Gut­achter den Umfang Ihrer Beein­trächtigungen in Prozenten an: je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad.

Insgesamt lassen sich über das Erfüllen verschiedener Kriterien maximal 100 Punkte erreichen. Das genaue Berechnungs­verfahren ist komplex. Pflege­grad­rechner helfen Ihnen, vorab eine Einschätzung zu erhalten. Wie der Pflege­grad in der Einstufung nach Punkten ausfällt, sehen Sie in der nach­folgenden Tabelle:

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Pflegegrad
Summe der gewichteten Punkte (Summe aus allen 6 Modulen)
Kein Pflegegrad < 12,5 Punkte
Pflegegrad 1 12,5 - unter 27 Punkte
Pflegegrad 2 27 - unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 - unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 70 - unter 90 Punkte
Pflegegrad 5 90 - 100 Punkte
Ratgeber
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Begutachtung, Module, Gewichtung
Auf der Basis von sechs Modulen prüfen Gut­achter, wie es um Ihre Alltags­kompetenzen bestellt ist und beurteilen, welcher Pflege­grad Ihrer Verfassung entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie körper­lich pflege­bedürftig oder dauer­haft psychisch erkrankt sind.

Um den Pflegegrad zu bestimmen, schickt die Pflege­versicherung einen unab­hängigen Gut­achter oder eine Gut­achterin zu Ihnen nach Hause.

  • GKV: Sind Sie sozial pflege­versichert (also Mitglied einer gesetz­lichen Kranken­versicherung, GKV)? Dann über­nimmt der Medizinische Dienst (MK) diese Begutachtung.
  • PKV: Sind Sie Privat krankenversichert? Bei Versicherten der Privaten Kranken­versicherung (PKV) stellt das Unter­nehmen MEDICPROOF entsprechende Gut­achten aus.

Je nachdem wie stark Sie in Ihrer Selbst­ständig­keit einge­schränkt sind, stufen Sie ein oder eine Gut­achter:in in den ent­sprechenden Pflege­grad ein. Unab­hängig davon, ob Sie ein Erwachsener sind oder als Kind Pflege benötigen. Sind Sie dauer­haft pflege­bedürftig (mindestens sechs Monate und mehr), zahlt Ihnen die Pflege­kasse Geld- oder Pflege­sach­leistungen aus. Leistungen aus der Pflegepflichtversicheurng werden allerdings nur nach Antragstellung erbracht.

Anhand eines Fragen­katalogs mit 64 Einzel­fragen berechnen die Gutachter, welcher Grad an Unter­stützung in Ihrem Alltag erforder­lich ist. Dabei definiert ein gesetz­licher Kriterien­katalog die Fragen, die in sechs sogenannte Module (Hauptkriterien) unterteilt sind und beispielsweise folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. Mobilität: Bewertung der körperlichen Handlungs­fähigkeit, z. B. Sitzen, Stehen, Gehen, Treppen­steigen
  2. Geistige (kognitive) und kommunikative Fähig­keiten: Entscheidungs­findung, Einschätzung von Risiken und Sach­verhalten, Mitteilungs­vermögen
  3. Verhaltens­weisen sowie psychische Probleme: Aggression, Möglichkeit der Schädigung von Gegen­ständen, anderen Personen oder sich selbst
  4. Selbst­versorgung: Fähigkeit zur eigenen Körper­hygiene, Duschen, Waschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toiletten­gänge
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits­- oder therapie­bedingte Anforderungen und Belastungen: Umgang mit eigenen bestehenden Krank­heiten (beispiels­weise Messung von Blutdruck oder Blut­zucker, Medikation)
  6. Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte: Wie gut kann die betroffene Person ihren Alltag selbstständig gestalten und z. B. Kontakte alleine pflegen?

Alle sechs Module decken das soge­nannte Begut­achtungs­assessment ab. Das bedeutet: In jedem Modul können Sie einen maximalen Punkte­wert erzielen. Je höher Ihre Punkte pro Modul aus­fallen, umso mehr Pflegestufe Punkte erhalten Sie und desto höher wird Ihre Pflege­bedürftigkeit eingestuft. Und desto höher sind die Geld- oder Pflege­sach­leistungen, die Sie in Anspruch nehmen können.

Zu den genannten Modulen prüft der Gut­achter auch Ihre außer­häuslichen Aktivitäten sowie Ihre Haus­halts­führung. Diese Bereiche fließen zwar nicht in die Bewertung des Pflege­grads ein, liefern aber hilf­reiche Hin­weise bei der Planung Ihrer individuellen ambu­lanten Pflege zu Hause.

Sie möchten Widerspruch gegen ein Pflegegutachten einlegen? Ein solcher Widerspruch muss individuell begründet und dem MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) oder MEDICPROOF vorgelegt werden. Lesen Sie sich das erstellte Gutachten genau durch und widersprechen Sie bei den Punkten, bei denen Sie der Meinung sind, dass falsch bewertet wurde. 

Die sechs Haupt­kriterien bzw. Module gliedern sich in bestimmte Unter­kriterien (Fragen). Für diese werden einzeln Punkte vergeben, die zu einer Anzahl Gesamt­punkte bzw. Modul­punkte addiert werden. So bewertet die Einschätzung der Selbst­ständigkeit im Beispiel Modul Mobilität folgende körper­liche Tätigkeiten/Unter­kriterien:

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selbstständig
überwiegend
   selbstständig
überwiegend
   unselbstständig
unselbstständig
Positionswechsel im Bett 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte
Sitzen und Halten einer stabilen Sitzposition 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte
Umsetzen 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte
Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte
Treppensteigen 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte

Pro Modul errechnen die Gutachter eine Summen der Einzelpunkte. Im Anschluss erfolgt die Gewichtung der einzelnen Module und Verrechnung der Einzelpunkte als gewichteter Punkt­wert.

Das heißt: Abhängig vom Hilfs­bedarf erhält die pflege­bedürftigen Person für jedes Modul bestimmte Punkte. Der Gesamt­wert pro Modul fließt dann in einem zweiten Schritt in die prozen­tuale Gewichtung der einzelnen Bereiche ein.

Die einzelnen Punkte pro Modul werden nicht einfach addiert. Viel­mehr stellt die Gewichtung sicher, dass der Bereich der Selbst­versorgung mit 40 Prozent am stärksten in die Bewertung einfließt.

Wichtig: Bei den beiden Haupt­kategorien kognitive/­kommuni­kative Fähigkeiten (2) und Verhaltens­weisen/­psychische Problem­lagen (3) fließt nur der höhere der beiden Werte mit 15 % ins das Ergebnis der Begut­achtung mit ein. Die Gewichtung der Punkte je Modul ist im Sozial­gesetz­buch (§ 15 SGB XI) geregelt.

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Modul
Gewichtung in Prozent
1. Mobilität 10 %
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 %
3. Verhaltensweisen sowie psychische Problemlagen 15 %
4. Selbstversorgung 40 %
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 %
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 15 %
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Für den Pflege­fall vorsorgen
Eine Pflegezusatz­versicherung schützt Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Zusatz­kosten im Pflegefall. Die gesetzliche Pflege­versicherung reicht oftmals nicht aus und es entsteht eine Versorgungs­lücke. Mit einer privaten Pflege­vorsorge können Sie diese Versorgungs­lücke schließen.

Wer bereits vor Eintreten eines Pflege­falls für erhöhte Pflege­leistung vorsorgen möchte, der kann seine Pflege­pflicht­versicherung durch eine Private Pflege­zusatz­versicherung ergänzen.

Höchst­aufnahme­alter

Der Online-­Abschluss einer Privaten Pflegezusatz­versicherung ist bis zur Voll­endung des 60. Lebens­jahres möglich. Grund­sätzlich kann die Private Pflege­zusatz­versicherung aber bis zum vollendeten 70. Lebens­jahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da. Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.

Beitragsbeispiele
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Ausnahmen und Sonder­fälle
Das reguläre Verfahren der Begut­achtung und Berechnung des Pflege­grades nach Punkten kann in dringenden Fällen verein­facht werden. In besonderen Fällen gelten zudem andere Maßstäbe für die Auswertung der errechneten Punkte. So wird den indivi­duellen Bedürfnissen Pflege­bedürftiger Rechnung getragen.
  • Bewertung nach Aktenlage

    In Aus­nahme­fällen, wenn die Versorgung einer pflege­bedürftigen Person gefährdet ist, kann eine "Bewertung nach Akten­lage" durchgeführt werden. Dann erfolgt die Bewertung des Pflege­grades vorerst nur aufgrund der Akten­lage – die endgültige Ermittlung des Pflege­grads erst später. Die endgültige Ein­schätzung kann von der Bewertung nach Akten­lage abweichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

    • sich die pflege­bedürftige Person nach Antrag­stellung in stationärer Krankenhaus- oder Rehabilitations­behandlung befindet. Zur Sicherung der ambulanten oder stationären Weiter­versorgung ist eine Begut­achtung noch in der entsprechenden Klinik oder Reha-Einrichtung erforderlich.
    • eine Kurzzeit­pflege-Einrichtung bei Aufnahme einer pflege­bedürftigen Person eine Leistungs­zusage fordert und bereits bekannt ist, dass die Pflege anschließend in häuslicher Umgebung fort­geführt werden soll.
    • die Pflege in einem Heim unmittel­bar nach der Versorgung im Kranken­haus vonnöten ist – beispiels­weise nach einem Schlag­anfall.

    Übrigens: Unab­hängig vom Pflege­grad können Sie unter besonderen Umständen die soge­nannte Kur­zzeit­pflege in Anspruch nehmen. Unter der Kurz­zeit­pflege versteht man eine voll­stationäre Pflege für einen begrenzten Zeit­raum (maximal acht Wochen), bei einer Kosten­erstattung von bis zu 1.774 Euro im Jahr.

  • Besondere Bedarfskonstellation

    Eine Ausnahme­regelung zur Einstufung ist die soge­nannte "besondere Bedarfs­konstellation": Demnach werden Pflege­bedürftige mit außer­gewöhn­lich hohem Hilfe­bedarf in der Bewertung auch dann in Pflege­grad 5 eingestuft, wenn ihr Punkt­wert unter 90 liegt.

    Die besondere Bedarfs­konstellation ist dabei auf die Definition "Gebrauchs­unfähig­keit beider Arme und Beine" beschränkt, wenn Sie beispiels­weise auf­grund einer Lähmung aller Glied­maßen dauer­haft auf Hilfe ange­wiesen sind.

    Sie wünschen eine persönliche Beratung? Dann schreiben Sie uns. Ihre Allianz Ansprech­partner vor Ort werden sich umgehend bei Ihnen melden.

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Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie viel Pflege­geld erhalte ich nach Pflegegrad?

    Ab Pflege­grad 2 erhalten Sie im Fall einer Pflege­bedürftig­keit ein monatliches Pflege­geld von Ihrer Pflege­versicherung. Die Höhe der Aus­zahlung richtet sich nach dem Pflege­grad. Je weniger selbst­ständig Sie Ihren Alltag bewältigen können, desto höher die Pflege­bedürftig­keit und der vorliegende Pflege­grad. Das Pflege­geld staffelt sich je nach Art der Pflege folgendermaßen:

    Pflegegrad

    Pflege durch

    Angehörige (ambulant)

    Pflege durch

    Pflegedienst (ambulant)

    Stationäre Pflege*
    2 332 € 760 € 980 €
    3 572 € 1.431 € 1.472 €
    4 764 € 1.778 € 1.985 €
    5 946 € 2.200 € 2.215 €
    *  In den Werten ist der Zuschuss für den pflege­bedingten Eigen­anteil im ersten Jahr mit einberechnet.

    Für Pflegegrad 1 gibt es zwar kein Pflege­geld, Sie haben aber Anspruch auf Entlastungs­leistungen für pflegende
    Ange­hörige. Dazu zählen zusätzliche Unter­stützungs­leistungen im Haus­halt oder bei der Tages- und Nacht­pflege. Der Entlastungs­beitrag beträgt 125 Euro pro Monat und steht jedem Pflege­bedürftigen unab­hängig vom Pflege­grad zu. (Im Gegen­satz dazu müssen Sie für die Auszahlung der Verhinderungs­pflege mindestens Pflege­grad 2 und eine Pflege­zeit von sechs Monaten und länger nach­weisen.)

    Während Ihnen die Pflegekasse Pflege­geld direkt auszahlt, erfolgt die Verrechnung von Sach­leistungen (beispiels­weise Tages­betreuungen) durch Pflege­kasse und Dienst­leister. Eine Kombination der Geld­leistungen (bestehend aus Sach­leistung und Pflege­geld) ist möglich. Pflege­geld erhalten Sie in diesem Fall anteilig ausge­zahlt. Darüber hinaus stehen Ihnen weitere Pflege­leistungen beispiels­weise für Pflege­hilfs­mittel oder Ihre Wohn­raum­anpassung je nach Pflege­grad zur Verfügung.

  • Wann greift in der Pflege die Härte­fall­regel?

    Seit dem zweiten Pflege­stärkungs­gesetz (PSG II) von 2017 gibt es laut Pflege­reform keine Regelung mehr zum Härte­fall in der Pflege. Ehemalige „Härte­falle“ sind seitdem auto­matisch in den Pflege­grad 5 über­führt und erhalten ent­sprechende Leistungen.

    Ein Härte­fall lag vormals dann vor, wenn Pflege und Versorgung besonders auf­wendig und intensiv ausfielen: Beispiels­weise, wenn ein Pflege­bedürftiger außer­ordent­lich schwer beein­trächtigt war oder eine Krank­heit im End­stadium hatte. Zur ehemaligen Pflege­stufe 3 kam dann ein zusätz­licher Härte­fall­antrag hinzu.
    Zumindest teilweise ersetzt wurde die Härtefallregelung durch die besondere Bedarfskonstellation.

  • Was wird beim Pflegegrad-Gutachten gefragt?

    Die Einstufung in einen bestimmten Pflege­grad erfolgt anhand bestimmter Kriterien aus insgesamt sechs Bereichen oder Modulen. In einer Art Frage­bogen wird die Selbst­ständigkeit bei der Ausführung bestimmter körper­licher Tätigkeiten (Sitzen, Stehen, Essen, Trinken, Waschen oder Toiletten­gänge) abgefragt. Daneben bildet das Gutachten seit der Pflegereform nicht mehr nur körperliche, sondern auch psychische Ein­schränkungen ab. Die einzelnen Module behandeln daher die Lebens­bereiche Mobilität, kognitive/kommunikative Fähig­keiten, Verhaltens­weisen/psychische Probleme oder Selbst­versorgung. Auch der Umgang mit krankheits­bedingten Anforderungen und Belastungen sowie Ihr Alltags­leben und soziale Kontakte spielen bei der Befragung eine Rolle.
  • Wie oft wird ein Pflegegrad kontrolliert?

    Alle ambulanten und stationären Pflege­einrichtungen (Pflege­heime, Alten­heime, Sozial­stationen, Hospize) müssen sich einnmal jährlich einer Qualitäts­kontrolle des Medizinischen Dienstes (MD) unterziehen. Pflege­bedürftige selbst bekommen zur Fest­stellung des Pflege­grades und bei Änderungen des Pflege­grades Beratungs­besuch von einem oder einer MD Gutachter:in. Bei Pflege­bedürftigen mit Pflege­grad 4 und 5 erfolgen diese Besuche engmaschiger.
  • Wann und wie stellt man einen Antrag zu Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung?

    Für die Einstufung in einen Pflege­grad müssen Sie grundsätzlich ein Antrag auf Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung stellen. Eine Pflege­bedürftig­keit liegt vor, wenn Sie auf­grund gesund­heit­licher Einschränkungen Unter­stützung im Alltag benötigen. Dazu gehört die Hilfe bei der alltäg­lichen Grund­versorgung wie Essen und Körper­hygiene oder bei Haus­halts­tätig­keiten. Dabei können sich ein professioneller Pflege­dienst oder private Pflege­personen wie Ange­hörige oder Bekannte um Sie kümmern.

    Die Antrag­stellung auf Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung erfolgt schriftlich oder telefonisch über Ihre Pflege­kasse. Diese gibt eine Begutachtung Ihrer persönlichen Situation in Auftrag und entscheidet dann schriftlich innerhalb von 25 Arbeits­tagen über Ihren Antrag. Führen Sie am besten schon ab Einreichen Ihres Antrags auf Pflege­leistungen ein Pflege­tagebuch. Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von MEDICPROOF bei Privat Kranken­versicherten über­nehmen in einem persönlichen Gespräch die Pflege­einstufung. Eine solche MD Begutachtung erfolgt über einen Frage­bogen und ein Punkte­system zur Einstufung des Pflege­grades. Auf Basis dieses Gutachtens/Berichts stuft die zuständige Pflege­versicherung die pflege­bedürftige Person in einen Pflege­grad ein.

    • Tipp: Der Service für Privatversicherte bei der Allianz, die Pflegeleistungen aus der Pflegepflichtversicherung beantragen möchten: Alle Infos auf einen Blick auf der Gesundheitswelt übersichtlich zusammengefasst unter Pflegeleistungen beantragen.
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