• Rund 80 Prozent aller Pflege­bedürftigen in Deutschland werden in den eigenen vier Wän­den versorgt.
  • Diese „Pflege zu Hause“ erfolgt meist durch private Pflege­personen (Angehörige, Freundinnen, Bekannte oder Nachbarn) oder ambulante Pflege­dienste. Auch eine Kombination aus beiden Pflege­formen ist möglich.
  • Abhängig von ihrem Pflegegrad erhalten Pflege­bedürftige finanzielle Leistungen und Zuschüsse von ihrer gesetz­lichen oder privaten Pflege­versicherung. Diese decken die tatsächlichen Pflege­kosten jedoch meistens nicht ab.
  • Eine private Pflege­zusatz­versicherung wie die der Allianz kann helfen, Ver­sorgungs­lücken zu schließen. Sie bietet eine sinnvolle und best­mögliche Ver­sorgung im Pflege­fall.

Quelle: Statistisches Bundesamt - Pflegestatistik 2021, erschienen 21.12.2022

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Definition
Die meisten Pflege­bedürftigen möchten im Pflege­fall in ihrem eigenen Zu­hause gepflegt werden. Diese ambulante Pflege zu Hause umfasst die medizinische, pflegerische und haus­wirtschaftliche Ver­sor­gung von Pflege­bedürftigen durch Privat­personen oder professionelle Pflege­dienste.

Pflege­bedürftige können selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Laut Gesetz­geber haben sie das Recht, so lange wie möglich in ihrer ge­wohnten Umgebung zu leben. Hier gilt der Grund­satz: Ambulant vor stationär. Die Pflege­versicherung ist daher dazu ange­halten, vor allem die ambulante Pflege zu Hause durch An­gehörige oder einen Pflege­dienst zu unter­stützen. Zudem wird es immer schwieriger, einen passenden und vor allem bezahl­baren Platz im Pflege­heim zu finden.
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Art der Betreuung
Im ambulanten Bereich bzw. bei der Pflege zu Hause wird grundsätzlich zwischen häuslicher und ambulanter Pflege unter­schieden. Bei besonderem Pflegebedarf oder als Unterstützung für pflegende Angehörige gibt es noch weitere Pflege­formen. Für eine Pflege zu Hause ist mindestens eine Be­treu­ungs­kraft notwendig. Eine Be­treuungs­kraft kann zum Beispiel ein Angehöriger, ein ambulanter Pflegedienst oder auch eine selbstständige 24-Stunden-Pflegekraft sein.

Pflege zu Hause durch private Pflegepersonen ("häusliche Pflege")

Am häufigsten werden pflege- oder hilfs­bedürftige Menschen in Deutsch­land von An­gehörigen, Freunden und Freundinnen versorgt. Aber auch nahe­stehende Bekannte, Nachbarinnen, Nachbarn oder Ehren­amtliche spielen eine wichtige Rolle in der Alten­pflege zu Hause.

Tipp: Pflegende An­gehörige sollten vor ihrer Pflege­tätigkeit eine entsprechende Pflege­schulung durch­laufen. Mithilfe dieser Pflege­kurse für An­gehörige stellen Pflege­bedürftige im Pflege­fall sicher, dass eine private Pflege zu Hause auch gut durch­geführt werden kann.

Pflege zu Hause durch einen mobilen Pflegedienst ("ambulante Pflege")

Zur Ent­lastung der An­gehörigen und für Pflege­bedürftige, die noch weit­gehend selbst­ständig sind, ist ein mobiler Pflege­dienst oft eine gute Wahl. Ambulante Pflege­dienste sind Dienst­leister im Gesundheits­wesen, deren angestellte Pflege­fachkräfte sich um das Wohl­ergehen und die medizinische Versorgung pflege­bedürftiger Personen kümmern. Sie über­nehmen stunden­weise mehr­mals pro Woche oder mehr­mals täglich pflegende oder haus­wirtschaftliche Tätig­keiten.

Ambulante Pflege­dienste bieten zudem oft vorüber­gehend eine Kurzzeit­pflege an, wenn pflegende An­gehörige im Urlaub oder krank sind. Dank Ihrer fachlichen Qualifikation können ambulante Pflegekräfte oft Auf­gaben der Behandlungs­pflege über­nehmen. Sie kümmern sich zum Beispiel um:

  • Medikamenten­gabe
  • Wund­versorgung
  • In­jektionen
  • Wechseln von Kathetern

Pflege­bedürftige mit einer 24 Stunden Pflege­kraft zuhause müssten für diese Pflegetätigkeiten ggf. einen professionellen Pflege­dienst hinzuziehen.

24 Stunden Pflege

Für Pflege­bedürftige, die beispiels­weise bett­lägerig oder dement sind, reicht eine stunden­weise Betreuung oft nicht aus. Sie benötigen eine Pflege­kraft, die eine 24-Stunden-­Rundum-­Betreuung zu Hause leistet. Eine 24 Stunden Pflege­betreuung begleitet Pflege­bedürftige auch zum Arzt bzw. zur Ärztin oder bei Behörden­gängen. Hierfür haben An­gestellte ambulanter Pflege­dienste häufig keine Zeit.

Eine 24 Stunden Pflege bedeutet nicht, dass die häusliche Pflege­hilfe rund um die Uhr arbeiten muss. Sie sollte jedoch bei Bedarf sofort zur Stelle sein. In der Regel lebt sie dauerhaft mit der pflege­bedürftigen Person unter einem Dach oder zumindest im gleichen Haus. Der Vorteil einer solchen Tages- und Nacht­pflege zu Hause: Die Pflege­kraft kennt die Bedürfnisse des oder der Pflege­bedürftigen und steht als Ansprech­partner:in stets zur Verfügung. Normaler­weise kümmert sich die pflegende Person sowohl um die medizinische Ver­sorgung als auch den Haushalt.

Allerdings sind 24 Stunden Einzel­pflege­kräfte (z.B. für Intensiv­pflege zu Hause) mit monatlichen Kosten im mittleren vier­stelligen Bereich verbunden. Für diese Tage- und Nacht­pflege In der "24 Stunden Pflege" gibt es verschiedene Modelle. Sie unter­scheiden sich durch die Voraus­setzungen und zu er­bringenden Leistungen:

  1. 24 Stunden Pflege durch (oft) aus­ländische Pflege­kräfte: Betreuungs­kräfte müssen legal angestellt und versichert werden – am besten über die sogenannte Ent­sendung. Bitte beachten Sie: Ohne gültige Qualifika­tion dürfen diese Pflege­kräfte laut Gesetz­geber keine medizinische Ver­sorgung einer bett­lägerigen oder dementen pflege­bedürftigen Person erbringen.
    Pflege zu Hause Kosten­übernahme: Für nicht qualifizierte Pflege­kräfte aus dem Ausland gibt es von der Pflege­kasse keine Kosten­erstattung in Form von Sachleistungen. Pflege­bedürftige können dann Ihr Pflegegeld sowie den Entlastungs­betrag von monatlich 125 Euro für die Bezahlung der Pflege­person verwenden. Anders sieht es bei der Betreuung durch eine zugelassene Pflege­kraft aus: Dann erhalten Sie Sachleistungen aus der Pflege­versicherung gemäß des fest­gestellten Pflege­grads.
  2. 24 Stunden Pflege durch eine Pflege­kraft für häusliche Intensiv­pflege: Hierbei handelt es sich meist um bei Pflege­diensten angestellte Intensiv­pflege­kräfte. Sie betreuen die Pflege­bedürftigen sowohl medizinisch als auch grund­pflegerisch.
    Pflege zu Hause Kosten­übernahme: Soweit es sich um ärztlich verordnete, lebens­erhaltende medizinische Maß­nahmen handelt, erfolgt dafür die (anteilige) Kosten­erstattung aus der Kranken­versicherung. Zusätzlich wird der Grund­pflege­anteil, also der Kosten­anteil für körper­bezogene Pflege­maßnahmen (Körper­pflege, Ernährung, Mobilität) über die Pflege­pflicht­versicherung erstattet.
    Wichtig: Palliativ­pflege zu Hause gilt in der Regel nicht als 24-Stunden-­Pflege.

Seniorenbetreuung/Seniorenhilfe

Vielseitige stundenweise Unterstützung für pflegebedürftige Senioren und Seniorinnen und deren Angehörige im Haushalt, bei Einkäufen, bei der Hygiene, oder bei Fahrdiensten.

Verhinderungspflege

Ersatzpflege bzw. Vertretung für pflegende Angehörige durch eine Ersatzpflegekraft oder Privatperson. Dieser Anspruch besteht bis zu sechs Wochen (42 Tage) im Jahr, mit einer Finanzierung von bis zu 1.612 Euro.

Häusliche Pflege über Nacht

Pflegende Angehörige, die Pflegebedürftige in der Nacht nicht versorgen können oder selbst ein paar Stunden Erholung benötigen, haben verschiedene Möglichkeiten:

  • Teilstationäre Versorgung: Pflegebedürftige können für die Nachtpflege in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden.
  • Ambulante Intensivpflege: Eine ambulante häusliche Pflege in Form einer professionellen Pflegekraft übernimmt die nächtliche Intensiv- oder Palliativpflege.
  • 24 Stunden Pflege ganztags zu Hause: Für schwer Pflegebedürftige reicht eine Betreuung nach Stunden oft nicht aus. Sie benötigen eine 24 Stunden Pflegekraft, die sich sowohl um die medizinische Versorgung als auch um den Haushalt kümmert.
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Anspruch und Leistungsumfang
Leistungen für eine ambulante Pflege zu Hause gibt es in Form von Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen. Je nach Pflegegrad und ab­hängig von der Betreuungs­form stehen Ihnen monat­lich Pflege­geld oder Pflege­sach­leistungen zwischen mindestens 332 bis maximal 2.200 Euro zu.
Pflegegeld
Erfolgt die häusliche Pflege durch pflegende An­gehörige oder Ihnen nahe­stehende Personen, erhalten Sie ab Pflege­grad 2 ein monat­liches Pflege­geld. Über dieses Geld können Sie frei verfügen und die Auf­wände Ihrer Pflege­personen honorieren. Das gilt sowohl für Mit­glieder der gesetz­lichen Pflege­versicherung (= soziale Pflege­versicherung, SPV) als auch für privat Pflege­versicherte (= PPV-Mit­glieder). Einen Über­blick über das Pflege­geld nach Pflegegrad finden Sie in der nach­folgenden Tabelle.
Pflegesachleistung

Kümmert sich ein zuge­lassener, ambulanter Pflege­dienst zu Hause um Sie, erhalten gesetz­lich Pflegepflicht­versicherte statt­dessen die sogenannten Pflege­sach­leistungen. Diese rechnet die gesetz­liche Pflege­pflicht­versicherung (SPV) direkt mit dem Pflege­dienst ab.

Für Versicherte der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) gilt: Sie bekommen keine Pflege­sach­leistungen. Statt­dessen erhalten Sie für die Inanspruch­nahme ambulanter Pflege­dienste einen tariflich vereinbarten Kosten­ersatz (Geld­leistungen). Dieser Erstattungs­betrag für Pflege­leistungen wird direkt auf Ihr Konto über­wiesen. Die Versicherten rechnen in diesem Fall selbst mit Ihrem Pflege­dienst ab. Die Höhe der Sach­leistungen aus der SPV und die der Geld­leistungen aus der PPV sind entsprechend dem Pflege­grad gleich hoch, nur die Art der Abrechnung unterscheidet sich.

Kombinations­leistung

Eine Kombinations­leistung bekommen Pflege­bedürftige, wie beispiels­weise Demenz­kranke, die sowohl von einem Pflege­dienst als auch von Angehörigen gepflegt werden. Dabei werden Pflege­geld und Pflege­sach­leistungen nach ihrem jeweiligen Aufwand berechnet und an­teilig ausbezahlt.

Darüber hinaus haben Pflege­bedürftige aller Pflege­grade Anspruch auf einen monat­lichen Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro. Hinzu kommen je nach Bedarf Pauschalen für Pflege­hilfs­mittel und weitere Zuschüsse.

Zum Schließen möglicher Versorgungs­lücken empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatz­versicherung. Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
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Kosten
Was Sie eine Pflege zu Hause kosten kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab: vom individuellen Pflege­grad, dem Bundes­land und jeweiligen Pflege­dienst­leister. Ent­scheidend ist zudem die Pflege­form – durch Angehörige, einen ambulanten Pflege­dienst oder eine 24 Stunden Pflegekraft.
Pflegeleistungen sind teuer – egal, ob im Heim oder zu Hause. Günstiger wird die Betreuung zu Hause, wenn Angehörige unent­geltlich die häusliche Pflege­hilfe über­nehmen. Lassen Sie sich allerdings von einem ambulanten Pflege­dienst und/oder einer selbst­ständigen Pflege­kraft unter­stützen, ist die finanzielle Belastung deutlich höher. In der Regel ist voll­stationäre Pflege jedoch kosten­intensiver als ambulante Pflege. Die durch­schnittlichen monatlichen Kosten für einen ambulanten Pflege­dienst sind gerade in den Pflege­graden 1 bis 3 deutlich geringer als für eine stationäre Betreuung im Pflegeheim:
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Grad der Pflege­bedürftig­keit
Sie können einen Groß­teil Ihres Alltags noch gut allein stemmen? Dann ist eine ambulante Pflege unter Umständen eine gute Wahl. Bei aufwendiger medi­zinischer Versorgung und einem hohen Betreu­ungs­aufwand kann eine pflege­bedürftige Person in einem stationären Pflege­heim oft besser versorgt werden.
Für Pflege­bedürftige und An­gehörige ist es bei der Viel­zahl an Pflege- und Betreuungs­angeboten oft schwer, die passende Lösung zu finden. Bedenken Sie, bei welchen all­täglichen Aufgaben Unter­stützung benötigt wird und berück­sichtigen Sie auch soziale Aspekte. Für eine möglichst ganzheitliche Versorgung können Sie beispielsweise die Leistungen von Pflegediensten und häuslicher Pflege durch Angehörige individuell kombinieren. Zu beachten sind auch die Kompetenzen, die sich beispielsweise bei einem ambulanten Pflegedienst und einer 24 Stunden Pflegekraft unterscheiden können.

Wie viel Unter­stützung Pflege­bedürftige im Alltag benötigen, hängt ganz von ihrer gesund­heitlichen Verfassung sowie ihrer individuellen Lebens-­ und Wohnungs­situation ab. In diesen Fällen macht eine häus­liche Pflege Sinn:
  • Wertvolle Hilfe­stellung finden Sie auch in unserer Check­liste für den Pflege­fall. Hier finden Sie alle wichtigen Infor­mationen, die zu beachten sind, wenn eine Pflege­bedürftig­keit entsteht. 
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Pro & Contra
Die Vor­teile und Nach­teile einer häuslichen Pflege bzw. ambulanten Pflege auf einen Blick:
  • Gewohntes räum­liches und soziales Umfeld: Leben Pflege­bedürftige weiter­hin selbst­ständig im eigenen Haushalt, bleiben soziale Kontakte wie Nach­barinnen, Nachbarn, Bekannte oder An­gehörige leichter erhalten. Vor allem für Demenz­kranke ist eine vertraute Umgebung wichtig, um sich wohl­zufühlen.
  • Ent­lastung pflegender An­gehöriger: Mobiles Pflege­personal eines ambulanten Pflege­dienstes übernimmt Pflege­aufgaben und beantwortet Fragen. Denn An­gehörige sind durch die Betreuung oft emotional, organisa­torisch und physisch überfordert.
  • Individuelle Ver­sorgung: Pflege­maß­nahmen können grund­sätzlich auf die pflege­bedürftige Person ab­gestimmt werden. So bleiben bewährte Tages­abläufe und Routinen bestehen.
  • Geringere Kosten: Eine ambulante Pflege ist meist deutlich günstiger als die Unter­bringung pflege­bedürftiger Personen in einer stationären Pflege­einrichtung.
  • Gefahr der Ver­einsamung, wenn die pflege­bedürftige Person allein wohnt und wenig soziale Kontakte hat.
  • Umbau­arbeiten können für eine ad­äquate Pflege zu Hause gegebenen­falls in Haus oder Wohnung nötig und teuer werden. Hierfür gibt es jedoch finanzielle Zuschüsse.
  • Sofortige Hilfe in Notfall­situationen, wie bei Alarm in Pflege­heimen oder Pflege­einrichtungen, ist in der Regel nicht gewähr­leistet.
  • Zeit­druck: Ambulante Pflegekräfte können aus Zeit­mangel unter Um­ständen nicht aus­reichend auf Pflege­bedürftige ein­gehen. Auch ein Vollzeit-Job von pflegenden Angehörigen lässt sich mit der Pflege zu Hause meist schwer vereinbaren.
  • Doppelbelastung für Angehörige: Pflege erfordert viel Hingabe und Zeit. Anforderungen, die sich beispielsweise mit einem Vollzeit-Job nur schwer vereinbaren lassen. Oft muss eine Freistellung beim Arbeitgeber beantragt werden. Einkommensverlust und weniger Freizeit sind die Folgen. Zudem bedeutet die Pflegetätigkeit für viele Angehörige eine starke psychische Belastung.
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Unterstützung bei der Finanzierung
Die ambulante Pflege zu Hause ist mit verschiedenen Kosten verbunden. Je nach Pflegegrad gibt es unterschiedliche Zuschüsse, die Sie für die häusliche Pflege oder ambulante Pflege nutzen können. 

Neben den Pflegekosten selbst sind für die Pflege zu Hause häufig auch die Anschaffung spezieller Produkte oder Umbaumaßnahmen nötig. Je nach Art ihrer Versicherung (gesetzliche/soziale Pflegepflichtversicherung oder private Pflegepflichtversicherung) erhalten Pflegebedürftige verschiedene zusätzliche Leistungen. Sie werden neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen einmal, monatlich oder jährlich ausgezahlt. Mit diesen Zuschüssen können Sie den Eigenanteil Ihrer Pflegekosten verringern.

  • Möglicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich (unabhängig vom Pflegegrad).
  • Technische Pflegehilfsmittel: Unterstützung für z.B. Pflegebett und Notrufsystem, aber auch kostenlose Hilfsmittel, wie Patientenlifter oder Elektromobile.
  • Einmal-Pflegehilfsmittel: Pauschal 40 Euro pro Monat für Einwegartikel wie Inkontinenzartikel (Betteinlagen) oder Einweghandschuhe.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro Zuschuss pro Maßnahme (maximal 16.000 Euro pro Pflegehaushalt) für notwendige Umbauten. So entlasten der Einbau von Sitzliften im Treppenhaus oder der Umbau von Badewanne zu Dusche pflegende Angehörige und ambulante Pflegekräfte.
  • Entlastungsangebote: kostenfreie Pflegekurse oder Gesprächskreise für pflegende Angehörige.
  • Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen während der Pflegezeit (Rente, Unfall, Arbeitslosigkeit).
  • Kurzzeitpflege: Sie schließt Versorgungslücken bei Notfällen oder in Übergangszeiten. Kurzzeitpflege erfolgt vollstationär, kann max. 56 Tage im Jahr beansprucht werden und ist kombinierbar mit Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag. Der Zuschuss staffelt sich nach Pflegegrad. Der Betrag ist abhängig davon, ob Angehörige oder sonstige Personen die Pflege übernehmen.
  • Verhinderungspflege entlastet Angehörige, wenn diese z.B. im Urlaub sind (max. 42 Tage).
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Häufige Fragen
Was möchten Sie zur Pflege zu Hause noch gerne wissen?

Welche Leistungen stehen mir im Pflegefall bei ambulanter Pflege zu?

Im Pflege­fall haben Pflege­bedürftige Anspruch auf verschiedene Hilfs­leistungen ihrer Pflege­versicherung: entweder auf Aus­zahlung von Pflegegeld bei der Pflege zu Hause durch Angehörige oder auf Pflege­sach­leistungen. Letztere werden für die ambulante Pflege durch Pflege­dienste ausgezahlt. Auch die Bereit­stellung von Pflege­hilfsmitteln, Wohnumbau­maßnahmen oder eine Pflege­beratung zählen zum „Leistungs­katalog der ambulanten Pflege“. Unterstützen Angehörige und ein ambulanter Pflege­dienst gemeinsam die pflege­bedürftige Person, kann diese eine Kombination aus Pflege­sach­leistungen und Pflege­geld beziehen: die sogenannte Kombinations­leistung.

Sind die Kosten für die Pflege von Angehörigen zu Hause steuerlich absetzbar?

Ja. Unter gewissen Umständen können Angehörige den Pflege­pausch­betrag bei ihrer Steuer­erklärung geltend machen. Anspruch auf den jährlichen Pflege­pausch­betrag besteht, wenn Angehörige eine pflege­bedürftige Person in deren oder auch in ihrem eigenen Zuhause pflegen. Die Voraus­setzung: Der oder die Pflege­bedürftige haben einen anerkannten Pflege­grad 2, 3, 4 oder 5. Dabei dürfen sich Angehörige bei der Pflege zeit­weise von einem mobilen bzw. ambulanten Pflege­dienst unter­stützen lassen.

Seit 2021 gelten neue Pausch­beträge in Abhängig­keit vom jeweiligen Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: - 
  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4: 1.800 €
  • Pflegegrad 5: 1.800 €

Wichtig: Damit der Pflege­pausch­betrag gewährt wird, dürfen Sie als pflege­bedürftige Person Ihre Angehörigen nicht gesondert für die Pflege bezahlen. Auch nicht mit Mitteln aus dem Pflegegeld.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um eine ver­einfachte, pauschalierte Darstellung handelt. Im Zweifel gehen Sie bitte zum Beispiel auf einen Rechts­anwalt oder eine Steuer­beraterin zu.

Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten für z. B. eine häusliche Pflege?

Die Leistungen der sozialen Pflege­pflichtversicherung (SPV), also der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, decken die Pflegekosten oft nicht hinreichend ab. Um diese finanzielle Lücke zu schließen, können Pflegebedürftige eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Wenn die eigenen finanziellen Mittel oder die der Angehörigen nicht ausreichen, um die Kosten vollständig zu decken, können Betroffene beim Sozialamt einen Antrag auf die sogenannte "Hilfe zur Pflege" stellen. Diese Form der Sozialhilfe wird Pflegebedürftigen nur dann gewährt, wenn

  • ein Pflegegrad nachgewiesen ist.
  • der Pflegebedarf weniger als sechs Monate besteht und nicht durch andere Sozialleistungen abgedeckt ist.
  • die pflegebedürftige Person auch ihre finanzielle Pflegebedürftigkeit nachweisen kann.

Wann ist Pflege zu Hause nicht mehr sinnvoll?

Die ambulante Pflege zu Hause (durch Angehörige oder einen Pflegedienst) ist unter Umständen nicht mehr sinnvoll bei einem hohen Pflege­grad. Gerade, wenn beispielsweise fort­geschrittene Demenz oder Bett­lägerig­keit eine ständige Betreuung oder 24 Stunden Pflege der pflege­bedürftigen Person erfordern.

Kann die Pflegeversicherung das Pflegegeld kürzen oder streichen?

Ja. In bestimmten Fällen kann eine Pflege­versicherung oder Pflege­kasse Pflege­bedürftigen das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen. Beispiels­weise dann, wenn sich eine pflege­bedürftige Person vorüber­gehend in Ver­hinderungs- oder Kurzzeit­pflege befindet:

  • Bei einer Verhinderungs­pflege haben Pflege­bedürftige für bis zu sechs Wochen im Jahr einen Anspruch auf 50 Prozent des Pflege­geldes.
  • Während einer Kurzzeit­pflege besteht dieser Anspruch auf die Hälfte des Pflege­geldes für bis zu acht Wochen pro Kalender­jahr.

Bei Klinikaufenthalt, Reha oder häuslicher Krankenpflege wird das Pflegegeld nur während der ersten 28 Tage weiterbezahlt. Ab Tag 29 bekommen Sie kein Pflegegeld mehr.

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