Pflegepflichtversicherung: Hier alle nötigen Informationen erhalten
Die not­wendige Ab­sicherung für alle privat Kranken­versicherten

Pflege­pflicht­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wer privat kranken­versichert ist, muss eine private Pflege­pflicht­versicherung ab­schließen. Dies ist gesetzlich vorge­schrieben. Gesetzlich Kranken­versicherte sind automatisch in der Sozialen Pflege­versicherung versichert. Eine Befreiung ist in Deutschland nicht möglich.
  • Die Pflege­pflicht­versicherung ist Ihr gesetzlicher Mindest­schutz, falls Sie pflege­bedürftig werden sollten. Im Pflegefall übernimmt die Versicherung allerdings nur einen Teil der Kosten für Ihre ambulante und stationäre Pflege. Deshalb ist eine zusätzliche private Pflege­versicherung wichtig.
  • Die Leistungen in der privaten Pflege­pflicht­versicherung sind mit den Pflege­versicherungs-Leistungen der sozialen Pflege­versicherung für gesetzlich Versicherte nach Art und Umfang gleichwertig.
  • Die Einstufung in fünf Pflege­grade erfolgt abhängig von der Pflegebedürftigkeit. Dabei ist es egal, ob körper­liche, geistige oder psychische Ein­schränkungen die Ursache sind. Es zählt allein die Pflegebedürftig­keit und die fehlende Selbst­ständigkeit.
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Erklärung
Hier erfahren Sie, seit wann es die Pflege­pflicht­versicherung gibt und für wen sie zwingend gilt.

Die gesetzliche bzw. "Soziale Pflege­pflicht­versicherung" (SPV) gibt es seit 1995. Sie war von Beginn an verpflichtend für alle Menschen, die in Deutschland kranken­versichert sind. Jede gesetzlich versicherte Person ist auto­matisch in der Pflege­versicherung seiner Kranken­kasse (Pflege­kasse) mit­versichert. Die Beiträge sollen im Falle einer Pflege­bedürftig­keit die Kosten für Basis­leistungen decken.

Für privat Krankenversicherte gilt diese Pflicht zur Pflege­versicherung eben­falls. Sie müssen eine Private Pflege­pflicht­versicherung (PPV) abschließen. Wenn Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) sind, können Sie sich dort mit­versichern. Freiwillig Versicherte haben nach §22 SDB XI ein Recht auf Befreiung von der Versicherungs­pflicht einer SPV, wenn sie sich über eine PPV versichern. Die Leistungen beider Pflege­pflicht­versicherungen sind gleich­wertig.

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die in diesem Land kranken­versichert ist, braucht eine Pflege­pflicht­versicherung. Sie deckt als Grund­absicherung einen Teil der Kosten im Pflege­fall und ist gesetzlich vor­geschrieben.
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Pflege­geld & Pflege­grade
Ob gesetzliche oder private Kranken­versicherung: Jeder Versicherungs­nehmer und jede Versicherungs­nehmerin braucht eine Pflege­pflicht­versicherung. Dabei stehen Pflege­bedürftigen je nach Pflege­grad (1 bis 5) unter­schiedliche Leistungen zu.
Pflege­bedürftige aller Pflege­grade können in ambulanter/häuslicher Pflege einen Entlastungs­betrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich erhalten. Finden Sie unten einen Über­blick einiger Leistungen je Pflege­grad (Leistungs­beträge) als Tabelle.

Im Rahmen der Pflege­reform zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit dem 01. Januar 2022 einen Leistungs­zuschlag. Anspruch auf diesen Leistungs­zuschlag haben Personen, die in einer vollstationären Pflege­einrichtung leben und im Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind. Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, wie lange die zu pflegende Person stationär betreut wird. Ziel ist es, langjährige Bewohner:innen eines Pflegeheims stärker zu entlasten.

Einen Überblick über die Höhe des Leistungs­zuschlag nach Dauer der Unter­bringung bietet die folgende Tabelle:

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Verweildauer im Pflegeheim
Leistungszuschläge
bis 12 Monate 15 %
ab 13 Monaten 30 %
ab 25 Monaten 50 %
ab 37 Monaten 75 %
Das Pflege­geld ist eine Geld­leistung der Pflege­versicherung für Pflege­bedürftige, die ihre Betreuung durch Pflege­hilfen wie Anhörige, Nach­barn bzw. Nach­barinnen oder Freund:innen selbst organisiert haben. Die Voraus­setzungen: mindestens Pflege­grad 2 und je nach Pflege­grad wieder­kehrende Pflegeberatungen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld. 

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Pflegegrade
Pflegegeld
  (ambulant)
Pflegesachleistung
  (ambulant)
Pflege
  (vollstationär)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 332 € 761 € 980 €
Pflegegrad 3 573 € 1.432 € 1.472 €
Pflegegrad 4 765 € 1.778 € 1.985 €
Pflegegrad 5 947 € 2.200 € 2.215 €
Anstelle von Pflege­sach­leistungen erhalten privat Pflege­versicherte eine Kosten­erstattung.
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bedeutet, dass bei Pflege­bedürftig­keit die Kosten für Pflegehilfs­mittel über­nommen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung von Verbrauchs­mitteln wie Hand­schuhen und Desinfektions­mitteln sowie technischer Hilfs­mittel wie Haus­notruf oder Badewannen­lifter.
Wenn Angehörige einmal ausfallen, werden abhängig vom Pflege­grad die Kosten für Ersatz­pflege oder stationäre Kurz­zeit­pflege erstattet. Bei der Kurz­zeit­pflege erfolgt die Unter­bringung vorüber­gehend in einem Pflege­heim oder in einer Klinik, wenn diese eine (als vollstationär zugelassene) Pflege­abteilung hat.
Die Pflegeberatung der privaten Kranken­versicherer berät Sie zu Fragen wie "Kosten der Pflegebedürftigkeit" oder der Auswahl von Pflege­diensten und Einrichtungen. Unter 0800/101880 erreichen Sie das Team mit Expertise kostenlos.
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Leistungen PPV und SPV
Nein. Die Pflege­versicherung Leistungen von gesetz­licher und privater Pflege­pflicht­versicherung sind identisch. Sie sind für privat und gesetzlich Versicherte im Gesetz (Sozial­gesetz­buch, SGB XI) geregelt.
  • Pflege­versicherung Leistungen: Die gesetzliche Pflege­versicherung erbringt Sach­leistungen und/oder Geld­leistungen für die Versorgung im Pflegefall.
  • Geldleistungen: erhalten Sie etwa in Form von soge­nanntem Pflege­geld, wenn Sie eine private Pflege­hilfe, z. B. ein Familienmitglied, pflegt.
  • Sach­leistungen (für gesetzlich Versicherte): Ein ambulanter Pflege­dienst oder eine stationärer Aufent­halt werden dabei direkt von der Versicherung als Pflegesach­leistungen gezahlt.
  • Kosten­erstattung (für privat Versicherte): Bei der privaten Pflege­pflicht­versicherung werden die entstandenen Kosten der Pflege erstattet. Genauso wie bei der Privaten Kranken­versicherung. Dies bedeutet, dass Sie als versicherte Person zunächst in Vorleistung gehen und dann die Rechnung einreichen können.
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Kosten
Die Beitrags­sätze zur Pflege­versicherung für Personen in der sozialen Pflege­versicherung (SPV) sind seit dem 1. Juli 2023 abhängig von der Anzahl der berücksichtigungs­fähigen Kinder. Der Zuschuss des Arbeit­gebers beträgt 1,7% (Ausnahme Sachen: 1,2%), unabhängig vom Beitrags­satz.

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Mitglieder:innen
Beitragssatz SPV
Arbeitnehmeranteil*
Ohne Kinder 4,00% 2,30%
Mit 1 Kind 3,40%
(lebenslang)
1,70%
Mit 2 Kindern 3,15% 1,45%
Mit 3 Kindern 2,90% 1,20%
Mit 4 Kindern 2,65% 0,95%
Mit 5 Kindern 2,40% 0,70%
* In Sachsen bleibt der Arbeitgeberanteil bei 1,20%
Die Beitrags­höhe für die private Pflege­pflicht­versicherung ist einkommens­unabhängig. Die Beitrags­berechnung erfolgt für alle Versicherungs­unter­nehmen einheitlich. Es gelten auch branchen­einheitliche Allgemeine Versicherungs­bedingungen.
Die Beitrags­höhe für die private Pflege­pflicht­versicherung bzw. Prämie ist abhängig von dem individuellen Gesund­heits­risiko beim Eintritt in die private Pflege­pflicht­versicherung. Dieses Risiko ist bei höheren Eintritts­altern höher und wirkt sich unmittel­bar auf die Prämien­höhe bzw. die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung aus.
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Beamte & Co
Lehrer, Richterinnen, Polizisten, Polizei­anwärterinnen und andere Beamt:innen mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heil­fürsorge müssen eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Auch Zeit- und Berufs­soldat:innen sowie Freiwillig Wehrdienst­leistende müssen sich selbst um diese Versicherung kümmern.

Private Pflege­pflicht­versicherung Beamt:innen und Lehrer.innen

Beamte und Beamtinnen wie Lehrer:innen, Richter:innen oder Verwaltungs­beamt:innen mit Beihilfe­anspruch erhalten im Krank­heits­fall von ihrem Dienst­herrn eine Erstattung der Krank­heits­kosten, sogeannte Beihilfe­leistungen. Die Beihilfe deckt je nach Bundes­land zwischen 50 und 90 Prozent der Kosten. Die teils hohen Rest­kosten lassen sich mit einer Privaten Kranken­versicherung für Beamte und Beamtinnen bis zu 100 % abdecken. Ähnlich sieht es bei den Pflege­kosten aus. Auch hier müssen Beamt:innen eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Diese muss die Kosten tragen, die die Beihilfe nicht über­nimmt. Eine Aus­nahme­regelung gilt, wenn Sie als Beamter oder Beamtin frei­williges Mitglied der gesetz­lichen Kranken­kasse sind. In diesem Fall sind Sie direkt über diese pflege­pflicht­versichert und zahlen dabei den halben Beitrags­satz. Doch auch bei Beamt:innen reichen die Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung nicht aus, um im Pflege­fall die Kosten voll­ständig zu decken. Zum Schließen dieser Versorgungs­lücke lauten auch die Empfehlungen für Beamt:innen eindeutig auf Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Pflegepflichtversicherung Soldat:innen und Pflegepflichtversicherung Polizei­anwärter:innen

Als Soldat oder Soldatin der Bundes­wehr sind Sie grund­sätzlich über den Bund kranken­versichert. Sie erhalten freie Heilfürsorge. Allerdings schließt die Heilfürsorge keine Pflege­pflicht­versicherung mit ein. Eine Pflege­pflicht­versicherung für Zeit­soldat:innen, für Berufs­soldat:innen oder für Freiwillig Wehr­dienst­leistende wird nicht auto­matisch abge­schlossen. Sie müssen selbst eine geeignete private Pflege­pflicht­versicherung abschließen und diese inner­halb von drei Monaten nach Dienst­antritt nach­weisen.

Soldat:innen und Polizei­vollzugs­beamt:innen (Polizisten und Polizistinnen, sowie Polizei­anwärter:innen) erhalten vom Staat aufgrund ihres hohen Berufs­risikos in fast allen Bundes­ländern die soge­nannte freie Heilfür­sorge (Ausnahmen: Saarland und Hessen). Das bedeutet: Im Krankheits- oder Pflege­fall werden erstattungs­fähige Aufwendungen (Behandlungs­kosten, Medikamente etc.) zu 100 Prozent über­nommen. Allerdings grundsätzlich auf dem Leistungs­niveau der GKV. Daher empfiehlt sich hier eben­falls der Abschluss einer privaten Pflege­pflicht­versicherung für Soldaten und Soldatinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen.

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Pflege­bedürftig – und nun?
Um Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung zu erhalten, müssen Sie als pflege­bedürftig eingestuft werden.
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Den Antrag auf Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung können Sie selber oder eine andere Person für Sie stellen. Reichen Sie diesen bei Ihrer Pflege­kasse oder Pflege­pflicht­versicherung ein. Wenn Sie bei der Allianz privat pflegeversichert sind, dann reichen Sie den Pflegeantrag  hier direkt online ein.
02
Wenn Sie privat Pflege­pflicht­versichert sind, über­nimmt MEDICPROOF das Gut­achten. Unab­hängige medizinische Fachleute prüfen Ihre Fähig­keiten, zum Beispiel wie selbst­ständig Sie Ihren Alltag meistern. Die ermittelte Punkt­zahl bestimmt Ihren Pflegegrad. Bei Versicherten der Sozialen Pflege­versicherung werden die Punktwerte für die Zuteilung des Pflege­grades von den Profis des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) im Rahmen eines Haus­besuchs ermittelt.
03
Es wird in fünf Pflegegrade eingeteilt. Bei Einstufung in Pflege­grad 1 benötigen Sie oft noch noch wenig Unter­stützung. Pflege­grad 5 dagegen bedeutet, dass Sie intensive Pflege benötigen (z. B. im stationären Bereich).
04
Die Leistungen der Pflege­versicherung richten sich nach dem Pflege­grad. Ab Pflege­grad 1 erhalten Sie bei häuslicher oder ambu­lanter Pflege einen monat­lichen Entlastungs­betrag und finanzielle Zuschüsse. In Pflege­grad fünf gibt es den maximalen Zuschuss, wenn Sie sich in stationärer Pflege befinden.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

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Häufige Fragen

Sind die Beiträge einer Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzbar?

Die Beiträge für die gesetzliche Pflege­plicht­versicherung können Sie genauso wie Ihre Basis­beiträge zur Kranken­versicherung voll von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung – für Sie selbst oder für Kinder/Ehe­partner:innen, die bei Ihnen mitversichert sind. Auch Ihre Beiträge für die private Pflege­zusatz­versicherung, die bei Pflege­bedürftig­keit je nach Pflege­grad zusätzliche Pflege­kosten abfängt, oder die Beiträge zur staatlich geförderten Pflege­versicherung (Pflege-Bahr) lassen sich steuerlich geltend machen. Wenn auch mit Einschränkungen für Beamt:innen und Angestellte. Das betrifft beispiels­weise auch eine Pflege­pflicht­versicherung für Polizei­anwärter und Polizei­anwärterinnen.

Können Sie Kranken- und Pflegeversicherung bei unterschiedlichen Anbietern abschließen?

Es ist nicht vorge­schrieben, dass Sie bei demselben Anbieter die Private Kranken­versicherung (PKV) und die private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Da die Kranken- und Pflege­versicherung eng verzahnt sind, empfiehlt es sich allerdings, dass Sie beides kombinieren. Wollen Sie dennoch verschiedene Anbieter wählen oder die Pflege­pflicht­versicherung wechseln, müssen Sie sich inner­halb von sechs Monaten nach Abschluss der PKV für einen anderen Anbieter entscheiden. Ansonsten sind Sie auto­matisch in Ihrer PKV auch pflege­pflicht­versichert.

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) können sich entscheiden, ob sie eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen oder sich in der GKV versichern wollen. Hier gilt eine Frist von drei Monaten.

Können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Nein. Die Pflicht zur Versicherung mit einer Pflege­pflicht­versicherung gilt für gesetzlich wie auch privat Versicherte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wer gesetzlich kranken­versichert ist, zahlt auto­matisch in die Pflege­versicherung ein. Das gilt für Studierende (Pflege­versicherung Studierende) genauso wie für Angestellte. Als Privat­versicherte müssen Sie sich grund­sätzlich selbst um den Versicherungs­schutz kümmern. Hierzu zählen auch Beamt:innen wie z. B. Polizisten und Polizistinnen. Eine Befreiung ist nicht möglich. Empfehlungen sprechen sich unab­hängig von der Pflege­situation für eine private Pflege­zusatz­versicherung aus; sie kann hier sinnvoll Versorgungs­lücken schließen.

Gibt es eine Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung?

Eine Anwartschaft dient grund­sätzlich dazu, die Rechte aus einem bestehenden Versicherungs­vertrag zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte durch äußere Einflüsse (z.B. Versicherungs­pflicht) gezwungen ist, seinen bestehenden Versicherungs­schutz zu unter­brechen. Unter bestimmten Voraus­setzungen ist eine Anwart­schaft auch in der Pflege­pflicht­versicherung möglich.

Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

Als ratsuchende Person finden Sie eine Viel­zahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Video­chat sind Pflege­beratungen möglich.

Für privat Pflege­pflicht­versicherte

Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

Weitere Informationen: compass Pflegeberatung.

Für privat Pflegezusatzversicherte der Allianz

Wenn Sie bei der Allianz privat pflegezusatz­versichert sind bzw. privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance ARZ.care mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Fachleute beraten Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen zur Pflege­situation. Auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

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