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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wenn Sie Ihr Auto verleihen, also anderen kostenlos zur Nutzung überlassen, haften Sie für alle Schäden und Verkehrsvergehen, die der Entleiher mit dem Kfz verursacht.
  • Ein Leihvertrag, den Sie im Vorfeld mit der anderen Fahrerin oder dem anderen Fahrer abschließen, sichert Sie rechtlich ab. Das Dokument regelt, wer für eventuelle Schäden aufkommt.
  • Wer seinen Pkw regelmäßig an Familie, Freunde und Bekannte verleiht, sollte die zusätzlichen Fahrer in die Versicherungspolice aufnehmen lassen.
  • Informieren Sie Ihren Kfz-Versicherer vorab über den Autoverleih – selbst wenn dieser nur einmalig stattfindet. Andernfalls riskieren Sie eine Beitragsnachzahlung und im schlimmsten Fall eine Vertragsstrafe.
Gut zu wissen

Ein Auto zu verleihen bedeutet, dass Sie Familienmitglieder, Freunde oder Fremde für eine begrenzte Zeit kostenlos damit fahren lassen. Wer dagegen seinen Pkw vermietet, erhebt für die Überlassung des Fahrzeugs eine Nutzungsgebühr.

Geben Sie Ihren Wagen in einer Notfallsituation einmalig aus der Hand, handelt es sich rechtlich gesehen nicht um einen Autoverleih. Sind Sie beispielsweise nicht mehr fahrtauglich, weil Sie ein Glas Wein zu viel getrunken haben, darf eine Freundin oder ein Freund Ihren Wagen nach Hause fahren.

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Geben Sie Ihr Auto aus der Hand, sind Sie unter anderem dafür verantwortlich, dass das Kfz verkehrssicher und der vorübergehende Fahrer oder die Fahrerin im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Benötigen Sie es selbst wieder, können Sie es jederzeit zurückfordern.
Überlassen Sie Ihren Pkw anderen Fahrer:innen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass bei der Übergabe das Fahrzeugs verkehrssicher ist. Das heißt zum Beispiel, dass Sie regelmäßig Ihre Bremsen überprüfen sollten. Verursacht der Entleiher oder die Entleiherin nämlich einen Autounfall , weil die Bremsen versagen und er nicht rechtzeitig abbremsen kann, kann er Sie für den entstandenen Schaden haftbar machen. Funktioniert dagegen das Autoradio nicht, liegt kein Mangel vor, der die Verkehrssicherheit des Wagens gefährdet.
Als Fahrzeughalter:in sind Sie dazu verpflichtet zu prüfen, ob der oder die Entleiher:in Ihres Pkw einen gültigen Führerschein besitzt. Geben Sie dem vorübergehenden Fahrer oder der Fahrerin außerdem Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Ihres Fahrzeugs mit. Kann er oder sie das Dokument bei einer Verkehrskontrolle nicht vorzeigen, zahlt er oder sie zehn Euro Bußgeld.
Sie haben Ihren Pkw privat verliehen, benötigen ihn aber unvorhergesehen selbst? Kein Problem, Sie können das Fahrzeug jederzeit vom Entleiher oder der Entleiherin zurückfordern – ohne Angabe von Gründen.
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Bei einem Verkehrsdelikt müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht selbst dafür verantwortlich sind, sondern die Person, der Sie das Fahrzeug geliehen haben.

Ein Beispiel: Sie borgen Ihren Pkw Ihrem Bruder, der damit auf der Landstraße zu schnell fährt und in eine Radarkontrolle gerät. Als Fahrzeugführer ist Ihr Bruder für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich. Da das Blitzerfoto beweist, dass er am Steuer saß, übernehmen Sie keine Haftung. Das Bußgeld fürs Rasen zahlt Ihr Bruder.

Anders sieht es aus, wenn Ihr Bruder im Halteverbot parkt. Kassieren Sie einen Strafzettel, können Sie in der Regel nicht nachweisen, dass ein anderer Fahrer den Wagen falsch geparkt hat. Als Kfz-Halter sind Sie haftbar und müssen sich mit Ihrem Bruder einigen, wer die Geldstrafe entrichtet.

Bei einem Unfall haftet der oder die Fahrzeughalter:in

Als Halter:in eines Autos übernehmen Sie bei einem Unfall auch dann Haftung, wenn Sie nicht selbst am Steuer sitzen. Passiert der Unfall, weil Ihr Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist, tragen Sie die alleinige Schuld.

Hat dagegen die Entleiherin oder der Entleiher Ihres Pkw den Unfall verursacht, weil sie oder er bei Rot über eine Ampel gefahren ist, trifft sie oder ihn eine Mitschuld. In diesem Fall haftet sie oder er zivilrechtlich für das verkehrswidrige Verhalten und muss zum Beispiel für den Schaden an Ihrem Wagen aufkommen, wenn Sie nur eine Kfz-Haftpflicht oder Teilkasko besitzen.

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Verursacht eine andere Fahrerin oder ein anderer Fahrer am Steuer Ihres Pkw einen Unfall, greift Ihre Kfz-Versicherung – nicht die der Entleiherin oder des Entleihers. Ob Ihr Versicherer die Kosten übernimmt oder Sie für den Schaden aufkommen, hängt davon ab, ob Sie eine Kfz-Haftpflicht oder Kaskoversicherung abgeschlossen haben.
Verursacht beispielsweise ein Familienmitglied mit Ihrem Wagen einen Unfall, bei dem andere Verkehrsteilnehmer:innen zu Schaden kommen, übernimmt Ihre Kfz- Haftpflichtversicherung die Kosten. Für den Blechschaden am Fahrzeug des Unfallgegners bzw. der Unfallgegnerin oder eine Schmerzensgeldforderung müssen Sie als Fahrzeughalter bzw. Fahrzeughalterin also nicht selbst aufkommen. Das gilt auch, wenn der oder die Unfallfahrer:in nicht in Ihrer Versicherungspolice eingetragen ist. Allerdings rutschen Sie in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse – und zahlen damit höhere Versicherungsbeiträge.
Ihre Teilkasko zahlt bei Schäden durch Unwetter, Diebstahl oder einen Wildunfall, kommt nach einem Unfall aber nicht für Schäden am eigenen Fahrzeug auf. In diesem Fall stimmen Sie sich mit dem Entleiher oder der Entleiherin des Wagens ab, wer die Kosten trägt. Haben Sie im Vorfeld diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, bleiben Sie im Zweifel auf dem Schaden sitzen.
Haben Sie eine Vollkasko, springt diese bei Unfallschäden an Ihrem Auto ein. Das gilt auch, wenn eine nicht in der Police eingetragener Fahrer:in sie verschuldet hat. Für Sie als Versicherungsnehmer erhöht sich allerdings die Schadenfreiheitsklasse ­– und damit die Prämie.
Eine Kfz-Versicherung schließen Sie immer für ein bestimmtes Fahrzeug ab. Der Versicherungsschutz ist demnach nicht personengebunden. Das bedeutet: Verursacht ein Familienangehöriger, eine Freundin oder Freund mit Ihrem Auto einen Unfall, zahlt nicht ihre oder seine Kfz-Versicherung, sondern Ihre.
Lassen Sie Ihre Beifahrer:in ans Steuer, weil Ihnen beispielsweise auf der Autobahn plötzlich übel wird, handelt es sich nicht um einen Autoverleih. Im Notfall dürfen auch nicht in Ihrer Versicherungspolice eingetragene Fahrer:innen Sie nach Hause oder zum Arzt fahren. Kommt es dabei zu einem Unfall, greift Ihre Kfz-Versicherung in vollem Umfang, ohne dass Sie eine Nachzahlung oder Vertragsstrafe zu befürchten haben.
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Wenn Sie Ihr Fahrzeug aus der Hand geben wollen, sollten Sie einen schriftlichen Leihvertrag aufsetzen. Dieser sichert Sie ab, wenn Ihr Fahrzeug bei der Rückgabe beschädigt ist oder der Entleiher einen Unfall damit verschuldet.
Egal ob Sie Ihr Auto einmalig oder regelmäßig anderen Fahrer:innen überlassen: Setzen Sie vorab einen schriftlichen Leihvertrag auf, um Streitigkeiten zu vermeiden. Das Dokument legt fest, wer bei Verkehrsvergehen haftet, nach einem Unfall die Teilkasko- oder Vollkasko-Selbstbeteiligung übernimmt und die Kosten trägt, wenn die Schadenfreiheitsklasse sich verschlechtert. Eine Vorlage für einen solchen schriftlichen Leihvertrag stellt der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) online kostenlos zur Verfügung.
Nehmen Sie sich bei der Abholung bzw. Übergabe des Fahrzeugs Zeit, es zusammen mit dem Entleiher oder der Entleiherin auf Schäden zu überprüfen. Halten Sie Mängel gegebenenfalls schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest. Bemerken Sie bei der Rückgabe des Autos zum Beispiel einen Kratzer an der Stoßstange, ist eindeutig nachvollziehbar, dass der Schaden während des Autoverleihs entstanden ist.

Kontaktieren Sie Ihren Kfz-Versicherer auch dann, wenn Sie Ihr Auto nur einmalig einem nicht in Ihrem Versicherungsvertrag eingetragenen Fahrer oder einer Fahrerin leihen. Der im Vertrag angegebene Fahrerkreis lässt sich gegen eine geringe Gebühr vorübergehend erweitern. Bei vielen Versicherungen zahlen Sie dafür weniger als zehn Euro.

Denn: Überlassen Sie Ihr Auto einem nicht eingetragenen Fahrer oder einer Fahrerin, ohne Ihrer Versicherung vorab Bescheid zu geben, droht im Schadensfall eine Beitragsnachzahlung. Nimmt Ihre Kfz-Versicherung an, dass Sie durch das Verschweigen bewusst Prämie sparen wollten, droht sogar eine Vertragsstrafe.

Grundsätzlich gilt: Am Steuer Ihres Pkw sind alle Fahrer:innen abgesichert, die in Ihrer Versicherungspolice eingetragen sind. Das können nur Sie als Versicherungsnehmer:in sein, zusätzlich aber auch Ihr Partner, Ihre Partnerin, Familienmitglieder oder mehrere namentlich genannte Personen.

Verleihen Sie Ihr Auto regelmäßig, zum Beispiel an einen Kolleg:innen, sollten Sie ihn oder sie über die Zusatzfahrer-Versicherung absichern. Ihr Kfz-Versicherer erweitert den in der Police festgelegten Fahrerkreis in diesem Fall dauerhaft. Als Versicherungsnehmer:in fahren Sie so auf lange Sicht günstiger und sind im Schadensfall voll abgesichert.

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Gut zu wissen

Nutzen Sie eine Carsharing-Agentur oder Online-Plattform, um Ihr Kfz anderen Fahrer:innen zur Verfügung zu stellen, gelten für den Autoverleih die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters. Einige Carsharing-Unternehmen bieten ihren Kund:innen Versicherungslösungen an, die automatisch in der Verleihgebühr enthalten sind.

Das bedeutet: Die Person, die Ihr Auto über die Plattform leiht, schließt die Versicherung mit Buchung automatisch ab. Kommt Ihr Wagen zu Schaden, während er sich in fremden Händen befindet, greift nicht Ihre eigene Kfz-Versicherung, sondern die des Carsharing-Anbieters.

Bietet die Verleihfirma keinen Versicherungsschutz an oder möchten Sie diesen nicht nutzen, sollten Sie Ihren Versicherer kontaktieren. Wer im Vorfeld abklärt, ob seine Police auch Schäden abdeckt, die fremde Fahrer:innen verursachen, ist auf der sicheren Seite.

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